Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise
  die  außerordemliche  Ausgabe  fest.

F.  80.

In  den  Fällen  der  G.  78.  und  79.  sieht  den  Stadtverordneten  gegen
die  Entscheidung  der  Regierung  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten  innerhalb
zehn  Tagen  zu.

G.  81.
Durch  Königliche  Verordnung  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums

kann  eine  Stadtveror  s  g  aufgeloͤst  werden.  Es  ist  sodann  eine
Neuwahl  derselben  anzuordnen,  und  muß  diese  binnen  sechs  Monaten  vom
Tage  der  Auflösungsverordnung  an  erfolgen.  Bis  zur  Einfuͤhrung  der  neu
gewählten  Stadtverordneten  sind  deren  Verrichtungen  durch  besondere,  von  dem

Minister  des  Innern  zu  bestellende  Kommissarien  zu  besorgen.

g.  82.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Buͤrgermeister,  der  Mitglieder  des
Vorstandes  und  der  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  darauf  bezuͤglichen
Gesetze  zur  Anwendung.

Titel  XI.
Ausfuͤhrungs-  und  Uebergangsbestimmungen.

g.  83.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  werden
von  dem  Minister  des  Innern  getroffen.

g.  84.

In  Staͤdten,  wo  die  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  Maͤrz  1850.  bereits
eingefuͤhrt  ist,  tritt  die  gegenwärtige  Städte-Ordnung  sogleich  nach  ihrer  Verkündigung
  in  Kraft  und  an  die  Srelle  jener  Gemeinde-Ordnung;  die  auf  Grund
der  letzteren  gewählten  Bürgermeister,  Beigeordneren  und  Schöffen,  sowie  die
Mitglieder  des  Gemeindcraths,  diese  als  Stadtverordnete,  verbleiben  jedoch  in
ihren  Stellen  bis  zum  Ablauf  der  Periode,  für  welche  sie  gewählt  worden  sind,
und  behalten,  soweit  sie  eine  besoldete  Stelle  bekleiden,  ihre  bisherigen  Besoldungen
  und  Pensionsansprüche.

*i!

Auch  in  den  Städten,  wo  die  revidirte  Städte-Ordnung  vom  17.  März
(Nr.  4400.)  1831.