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ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet er-
scheinen.
XVII Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur
Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei
Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen
Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
8. 10.
Geschäftspapiere.
I Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder
theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer.
eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Be-
amten ausgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen,
Ouittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere
der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleich-
viel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche Parti-
turen oder Notenblätter, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeit-
ungen, korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Mili-
tärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher 2c.
II Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den
für Drucksachen geltenden Vorschriften (§. 9). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Ge-
schäftspapiere“ enthalten.
III Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden
nicht befördert.
IV Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt:
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt)
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlieen 3 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschließliigggg GPf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließli. 10 Pf.;
"1) im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilo.
meter von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe-
Postanstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)