Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet er- 
scheinen. 
XVII Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur 
Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei 
Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen 
Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
8. 10. 
Geschäftspapiere. 
I Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder 
theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer. 
eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Be- 
amten ausgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, 
Ouittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere 
der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleich- 
viel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche Parti- 
turen oder Notenblätter, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeit- 
ungen, korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Mili- 
tärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher 2c. 
II Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den 
für Drucksachen geltenden Vorschriften (§. 9). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Ge- 
schäftspapiere“ enthalten. 
III Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden 
nicht befördert. 
IV Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt: 
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt) 
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlieen 3 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einschließliigggg GPf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließli. 10 Pf.; 
"1) im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilo. 
meter von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe- 
Postanstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)
	        
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