382
angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem
festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder
„Proben“ oder „Muster“ enthalten.
VI Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit ver-
schiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Druck-
sachen und Geschäftspapieren siehe §. 12.
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver, sowie lebende
Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden besonderen Be-
dingungen zugelassen:
1. Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz,
Leder oder Pappe verpackt sein, so daß jeder Gefahr für andere Sendungen und
die Beamten vorgebengt wird;
2. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen
Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz
oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespähnen, Baumwolle oder einem
schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläsch-
chens die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine
Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und
dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen
von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichende Widerstands#
fähigkeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel
verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß einge-
schlossen zu werden;
. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze 2c. müssen zunächst
in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament ce.) ein-
geschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem
Leder verpackt werden;
Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder.
Pergament eingeschlossen werden;
. lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß
sie jede Gefahr ausschließen.
—2
O#