Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 4. 
In den drei ersten akademischen Semestern haben die für ein höheres Lehramt sich 
ausbildenden Studirenden außer der Erfüllung der Anforderungen des betreffenden 
Seminars sich im Allgemeinen nach dem für alle Seminarzöglinge vorgeschriebenen Stu- 
dienplan zu richten. Uebrigens wird denselben gerathen, auch schon in diesen Semestern, 
sobald sie zur Vorbereitung auf ein Lehramt sich entschlossen haben, ihre sonstigen Stu- 
dien darnach einzurichten. Diejenigen Zöglinge, welche das Studium der Theologie mit 
der Vorbereitung auf ein Lehramt verbinden, können späterhin von dem Besuch der Vor- 
lesungen über Dogmengeschichte, Religionsphilosophie, Kirchenrecht und nach dem Er- 
messen der Seminarvorstände von dem Besuche je einer oder zweier von der obligaten 
Zahl der alt= und neutestamentlichen Vorlesungen dispensirt werden. 
Sämmtliche auf ein Lehramt sich vorbereitende Zöglinge sind zu dem Besuche von 
mindestens vier philosophischen Vorlesungen verpflichtet, von denen sie mindestens 
drei in den drei ersten Semestern zu hören haben. Für die Philologiestudirenden sind 
Logik, Psychologie und Geschichte der alten Philosophie, für die Studirenden der rea- 
listischen Fächer Psychologie und Geschichte der neueren Philosophie obligatorisch. Von 
der Theilnahme an der hebräischen Repetition im dritten Semester sind beiderlei Stu- 
dirende dispensirt. 
Von den zwei nach der Seminarstudienordnung in jedem Semester zu bearbeitenden 
Aufsätzen haben sie bis zum Schluß des dritten Semesters, so lange in dem von ihnen 
besuchten philologischen oder realistischen Seminar noch kein Aufsatz verlangt wird, in 
jedem Semester zwei Aufsätze über ein philosophisches Thema, in denjenigen Semestern, 
in welchen für das betreffende Seminar ein Aufsatz zu fertigen ist, neben diesem einen 
über ein philosophisches Thema zu liefern. Hiebei dürfen, was auch für die folgenden 
Semester gilt, die Philologen, nachdem sie den ersten Aufsatz in lateinischer Sprache be- 
arbeitet haben, den zweiten in deutscher Sprache abfassen. Die Studirenden der rea- 
listischen Fächer sprachlich-geschichtlicher Richtung haben den zweiten Aufsatz je in dem 
einen Semester in deutscher, in dem anderen in französischer oder englischer Sprache 
auszuarbeiten, dessen Stelle jedoch ein während des Semesters im Seminar für neuere 
Sprachen entweder in französischer oder in englischer Sprache abgefaßter Aufsatz ver- 
treten kann. In dem Semester, in welchem die wissenschaftliche Abhandlung für Zu-
	        
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