Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§. 22. 
An Postanstalten zum Vertheilen gerichtete Sendungen. 
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender in besonderem Umschlag an 
eine Postanstalt zum Vertheilen gerichtet, so kommt für jede im Umschlag enthaltene 
Sendung das tarifmäßige Porto zum Ansatz. 
§. 23. 
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselarcepten. 
I Im Wege des Postauftrags können 
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder 
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. 
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, guittirter. 
Wechsel, Zinsschein rc.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder. 
die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Post- 
aufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung 
können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von 
demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden 
Betrags darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur 
Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig 
zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
III Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen 
verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden von den Post- 
anstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht 
gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht 
ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen 
ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine ꝛc. bewirken zu lassen. 
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept, 
ertheilen soll, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden
	        
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