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§. 22.
An Postanstalten zum Vertheilen gerichtete Sendungen.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender in besonderem Umschlag an
eine Postanstalt zum Vertheilen gerichtet, so kommt für jede im Umschlag enthaltene
Sendung das tarifmäßige Porto zum Ansatz.
§. 23.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselarcepten.
I Im Wege des Postauftrags können
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden.
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, guittirter.
Wechsel, Zinsschein rc.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder.
die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Post-
aufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung
können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von
demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden
Betrags darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur
Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig
zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind.
III Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen
verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden von den Post-
anstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht
gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht
ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen
ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine ꝛc. bewirken zu lassen.
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept,
ertheilen soll,
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden