Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags gegen 
Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten 
Wechsels rc.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der 
Aushändigung der Anlagen siehe 8. 42 IV und V. 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungs- 
pflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§. 42 III) Frist verlangt und der Auftraggeber 
nicht eine andere Bestimmung (XVII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vor- 
zeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige. 
Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag des ersten Versuchs der 
Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Post- 
auftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungs- 
pflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, 
so wird der Postauftrag sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die 
Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen 
werden nicht angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem 
Auftraggeber durch Postanweisung (§. 25) übermittelt. 
XI Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags 
und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person 
oder deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt 
eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, 
postseitig Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werth. 
angabe von mehr als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist (8. 42 VD). 
XII Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme 
gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn 
der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIII Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Ver- 
zug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet. 
XIV . Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht 
versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt
	        
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