Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

411 
g. 35. 
Einlieferungsbescheinigung. 
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Einlieferungs- 
bescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher 
nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die 
Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn 
sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise über- 
zeugend nachgewiesen wird. 
S. 36. 
Leitung der Postsendungen. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. 
S. 37. 
Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung von Ausschriften durch den Absender. 
1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern 
lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
Il Die Nücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, aus- 
nahmsweise auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes 
herbeigeführt wird. 
III Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der 
die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, 
der Postanweisung oder der Postpacketadresse 2c. abgibt und die Einlieferungsbescheinigung, 
sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt. 
IV Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittlung der Aufgabe-Post- 
anstalt zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender 
ausweisen (III) und die Sendung der Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genan bezeichnen, 
daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist. 
V In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der 
Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.