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Erbbescheinigung ꝛc. ausgewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann
nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen nach den Vorschriften unter V erfolgen.
XIII Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben
Bestimmungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sen-
dungen maßgebend sind.
XIV Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung an die
zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltun
erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle
auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. Zur Empfangnahme der an
die Zollbehörde zur zollamtlichen Schlußabfertigung überwiesenen Sendungen wird dem
Empfänger von der Postanstalt ein Ausweis (Hallschein) ausgehändigt. Auf die Zustel-
lung und Aushändigung dieses Ausweises finden die vorstehenden Bestimmungen in der-
selben Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den Empfänger zugestellt
werden würde. -
§.43.
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde.
I Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen
in den §§. 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche
Reich in der Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
II An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen
mit Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes
besonders beantragt ist.
III Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn
sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche
Briefe als unbestellbar behandelt.
Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu
behandeln.
IV Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von deutschen
Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs-, Staats= oder Gemeindebehörden
ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.