Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Erbbescheinigung  ꝛc.  ausgewiesen  haben;  solange  dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kann
nur  die  Aushändigung  gewöhnlicher  Briefsendungen  nach  den  Vorschriften  unter  V  erfolgen.

XIII  Hinsichtlich  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben
Bestimmungen,  welche  für  die  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen
  maßgebend  sind.

XIV  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung  an  die
zuständigen  Zoll=  und  Steuerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltun
erlischt,  sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zoll=  oder  Steuerstelle
auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.  Zur  Empfangnahme  der  an
die  Zollbehörde  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung  überwiesenen  Sendungen  wird  dem
Empfänger  von  der  Postanstalt  ein  Ausweis  (Hallschein)  ausgehändigt.  Auf  die  Zustellung
  und  Aushändigung  dieses  Ausweises  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  derselben
  Weise  Anwendung,  wie  wenn  die  Sendung  selbst  an  den  Empfänger  zugestellt
werden  würde.  -

§.43.
Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde.

I  Auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen
in  den  §§.  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die
Stelle  des  Gerichtsvollziehers  der  bestellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.

II  An  Sonntagen  und  gesetzlichen  Feiertagen  unterbleibt  die  Bestellung  von  Briefen
mit  Zustellungsurkunde,  wenn  sie  nicht  vom  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes
besonders  beantragt  ist.

III  Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt,  wie  wenn
sie  an  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  werden  solche
Briefe  als  unbestellbar  behandelt.

Briefe  mit  Zustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  unbestellbar  zu
behandeln.

IV  Wegen  der  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  die  von  deutschen
Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs-,  Staats=  oder  Gemeindebehörden
ausgehen,  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.