Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert, so können 
die Gegenstände zum Besten der Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten 
verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegen- 
stände aber vernichtet werden. 
Ist der Absender auch bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen nicht 
zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten 
werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei 
der Generaldirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist 
1. bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen 
sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß 
dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, « 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine 
genaue Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, 
der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch 
Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem 
Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen 
oder Geldbeträge zum Besten der Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten 
verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung rc. nicht geeignete sonstige Gegen- 
stände aber vernichtet. 
S. 49. 
Lausschreiben wegen Postsendungen. 
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten 
Sendung beträgt 20 Pf. 
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen wird diese Gebühr erst 
nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben, in welchen die richtige Aushändigung 
der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.
	        
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