Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu ent- 
richten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage durch Verschulden der 
Post herbeigeführt worden ist. 
IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
S. 50. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
1 Die zur Frankirung der Postsendungen erforderlichen Werthzeichen werden von 
der Postverwaltung beschafft. 
II Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postan- 
weisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
III Außer bei den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkaufstellen 
können Postwerthzeichen in kleinerer Anzahl auch von den Landpostboten bei ihren Be- 
stellgängen bezogen werden. Die Landpostboten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht 
ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen au und haben diese Bestellungen nebst den ihnen 
dafür übergebenen Baarbeträgen in ein Verzeichniß (§. 33 IV) einzutragen. 
IV Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die 
Abstempelung von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern 
und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarken. 
stempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Be- 
dingungen. 
V Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Staats- 
Anzeiger für Württemberg bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nenn- 
werthe gegen giltige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein 
Umtausch nicht mehr statt. 6 
VI Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
VII Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und Postan- 
weisungen sowie aus den nach IV für das Publikum gestempelten Briefumschlägen re. 
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth- 
zeichen (Freimarken, gestempelter Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen) ist die 
Postverwaltung nicht verpflichtet.
	        
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