Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren; 
8. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde ge- 
hören, die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für den Theil des Rück- 
wegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die 
Extrapostbeförderung stattgefunden hat. 
XVII Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren 
für eine Eutfernung von 15 Kilometern erhoben. 
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer über die 
letzte Station hinaus oder seitwärts derselben liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf 
der letzten Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station 
die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze 
für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gestellt werden. 
XIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt 
ab über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, 
so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorge- 
schriebenen Sätze für die wirkliche Eutfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, 
hinausgefahren werden. 
XX Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund besonderer Bestim- 
mungen für die Beförderung von Extraposten höhere als die oben angegebenen Vergütungs- 
sätze beanspruchen kann, sind die festgesetzten Vergütungssätze bei der Berechnung und 
Erhebung des Extrapostgeldes zur Anwendung zu bringen. 
§. 80. 
Zahlung und Quittung. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, 
das erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel 
stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine 
OQuittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls 
er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung
	        
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