Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§. 83. 
Beförderungszeit. 
1 Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Generaldirektion 
der Posten und Telegraphen vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Die Beförderungsfristen 
sind in den Extraposttarifen angegeben. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die 
Beförderung durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange 
der Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich 
waren, so kann der Reisende auf das Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit 
keinen Anspruch machen. 
III Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der 
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Ent- 
fernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertel- 
stunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß jedoch auch in diesem Falle 
eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne 
Aufsicht lassen. 
S. S1. 
Postillone. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Post- 
horne versehen sein. 
II Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. 
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden 
besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Ent- 
fernungen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom 
Sattel fahren muß. Bei drei= oder vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom 
Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei 
einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel 
gefahren werden, sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
III Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zulässig. Bei 
sich begegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der
	        
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