Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§.  83.
Beförderungszeit.

1  Die  Beförderung  der  Extraposten  muß  innerhalb  der  durch  die  Generaldirektion
der  Posten  und  Telegraphen  vorgeschriebenen  Fristen  erfolgen.  Die  Beförderungsfristen
sind  in  den  Extraposttarifen  angegeben.

II  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  die
Beförderung  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  erfolgt,  als  nach  dem  Umfange
der  Ladung  und  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich
waren,  so  kann  der  Reisende  auf  das  Einhalten  der  vorgeschriebenen  Beförderungszeit
keinen  Anspruch  machen.

III  Beträgt  die  zurückzulegende  Entfernung  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der
Postillon  ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung
  ist  ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal  höchstens  eine  Viertelstunde
  anzuhalten,  die  vorgeschriebene  Beförderungszeit  muß  jedoch  auch  in  diesem  Falle
eingehalten  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht  ohne
Aufsicht  lassen.

S.  S1.
Postillone.

1  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorne
  versehen  sein.

II  Bei  zweispännigem  Fuhrwerke  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.
Ist  daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk  und,  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden
besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  geringen  Entfernungen
  eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom
Sattel  fahren  muß.  Bei  drei=  oder  vierspännigem  Fuhrwerke  muß  der  Postillon  vom
Sattel  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  einräumt.  Bei
einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel
gefahren  werden,  sofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

III  Ein  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  ist  nicht  zulässig.  Bei
sich  begegnenden  Extraposten  dürfen  die  Pferde  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der