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b) die Zinsen der Erneuerungs-Rücklage selbst,
c) ein Theil der Roh-Einnahme (siehe 8. 16).
Zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Ereignisse und größere
Unfälle veranlaßt werden, ist eine Sonder-Rücklage zu bilden.
Dieser Rücklage sind zuzuführen:
a) verfallene, nicht erhobene Gewinnantheile (Dividenden) und Zinsen,
b) die Zinsen der Rücklage selbst,
J) ein Theil der Reineinnahme (siehe S. 16).
Erreicht die Sonder-Rücklage 5 0, des Anlage-Kapitals, so können für die Dauer
dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben.
Die Erneuerungs-Rücklage und die Sonder-Rücklage sind getrennt von einander und
und von andern Mitteln (Fonds) der Unternehmerin zu verwalten.
Die Einnahmen der beiden Rücklagen sind, wenn sie nicht sofort verwendet werden,
in Werthpapieren, die bei der Reichsbank beleihbar sind, anzulegen.
8. 14.
Die Unternehmerin ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische
Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. Für Kriegsbeschädigungen
und Zerstörungen der Bahnen kann vom Staat kein Ersatz beansprucht werden. Auch
kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt nothwendig gewor-
denen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichsgesetzes über die
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung oder gänz-
lichen Einstellung des Betriebs der Bahnen keine Schadloshaltung vom Staat verlangt
werden.
Die Verpflichtungen der Unternehmerin zu Leistungen für die Zwecke des württem-
bergischen Postdienstes regeln sich nach den der Reichs-Postverwaltung gegenüber zur An-
wendung kommenden Bestimmungen, zur Zeit Preußisches Kleinbahn-Gesetz vom 28. Juli
1892 (§. 42).
Die Unternehmerin hat die Kosten der durch die Bahnanlage etwa nothwendig wer-
denden Verlegung von Telegraphen= oder Fernsprechlinien zu tragen.