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C. 15.
Vorbehalten bleibt, auch Bahnen zu konzessioniren, die sich an die in dieser Konzes-
sion bezeichneten Bahnen, sei es als Abzweigung oder Verlängerung, anschließen oder
dieselben kreuzen.
Ist die Unternehmerin geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen
und zu betreiben, so wird ihr unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben
werden.
Die Unternehmerin ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) an die Bahnen
unter den von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzu-
lassen und in Betrieb zu nehmen.
S. 16.
Der Regierung bleibt vorbehalten, die alle 5 Jahre nachzuprüfende Bestimmung des
Theiles der Roh-Einnahme, der der Erneuerungs-Rücklage zuzuführen ist, sowie die ebenfalls
alle 5 Jahre nachzuprüfende Bestimmung des Theils der Reineinnahme, der der Sonder-
Rücklage zuzuführen ist (vergl. §. 13).
S. 17.
Wesentliche Aenderungen oder Ergänzungen der Bahnanlagen oder der Betriebsmittel
bedürfen besonderer Genehmigung.
S. 18.
Die Unternehmerin hat sich den Anordnungen zu unterwerfen, die von der Aufsichts-
behörde zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts erlassen werden.
Die mit der Ueberwachung betrauten Beamten haben in Ausübung des Dienstes
auf Grund der ihnen zu ertheilenden Legitimationskarte freie Fahrt auf den Bahnen
anzusprechen.
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat die
Unternehmerin zu ersetzen.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten der Unternehmerin werden
nach Darlegung ihrer Befähigung durch eine von der Aufsichtsbehörde bezeichnete Eisen-
bahnstelle beeidigt.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-