Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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C. 15. 
Vorbehalten bleibt, auch Bahnen zu konzessioniren, die sich an die in dieser Konzes- 
sion bezeichneten Bahnen, sei es als Abzweigung oder Verlängerung, anschließen oder 
dieselben kreuzen. 
Ist die Unternehmerin geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen 
und zu betreiben, so wird ihr unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben 
werden. 
Die Unternehmerin ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) an die Bahnen 
unter den von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzu- 
lassen und in Betrieb zu nehmen. 
S. 16. 
Der Regierung bleibt vorbehalten, die alle 5 Jahre nachzuprüfende Bestimmung des 
Theiles der Roh-Einnahme, der der Erneuerungs-Rücklage zuzuführen ist, sowie die ebenfalls 
alle 5 Jahre nachzuprüfende Bestimmung des Theils der Reineinnahme, der der Sonder- 
Rücklage zuzuführen ist (vergl. §. 13). 
S. 17. 
Wesentliche Aenderungen oder Ergänzungen der Bahnanlagen oder der Betriebsmittel 
bedürfen besonderer Genehmigung. 
S. 18. 
Die Unternehmerin hat sich den Anordnungen zu unterwerfen, die von der Aufsichts- 
behörde zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts erlassen werden. 
Die mit der Ueberwachung betrauten Beamten haben in Ausübung des Dienstes 
auf Grund der ihnen zu ertheilenden Legitimationskarte freie Fahrt auf den Bahnen 
anzusprechen. 
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat die 
Unternehmerin zu ersetzen. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten der Unternehmerin werden 
nach Darlegung ihrer Befähigung durch eine von der Aufsichtsbehörde bezeichnete Eisen- 
bahnstelle beeidigt. 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes 
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
	        
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