Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der Ergänzungen nebst einem Zuschlag von 10% nicht übersteigen. Erfolgt die 
Erwerbung nach Ablauf eines 50jährigen Betriebs oder ist der 25fache Rein- 
ertrag der durchschnittlichen Einnahmen der dem Uebernahmetermin vorangehenden 
5jährigen Betriebsperiode kleiner als die von dem Unternehmer aus eigenen 
Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese als Uebernahmepreis vergütet 
werden. 
Die Größe des von der Unternehmerin aus eigenen Mitteln aufgewendeten 
Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahnen ausgemittelt. 
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme 
die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhalt- 
ungs= und Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Ueberweisungen in 
die Erneuerungs-Rücklage, jedoch ausschließlich der aus dem Reservefonds zu be- 
streitenden Ausgaben, übersteigt. 
Mit Uebergabe der Bahn ist auch die gesammelte Erneuerungs-Rücklage als 
Bestandtheil der Betriebsmittel abzuliefern. 
Die Unternehmerin ist verpflichtet, dem Württembergischen Staate, falls dieser 
von seinem Ankaufsrechte Gebrauch macht, auch die an die württembergischen 
Theilstrecken der Linien Kleinengstingen—Gammertingen und Cyach—Stetten 
anschließenden, im preußischen Staatsgebiet hergestellten Kleinbahnen, sowie deren 
nach Abs. 1 Ziff. a etwa erbaute Fortsetzungen abzutreten, falls Unternehmerin 
nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen oder auf Grund besonderer Er- 
mächtigung der Königlich Preußischen Staatsregierung dazu berechtigt ist. 
Für den Ankauf gelten die für die württembergischen Strecken vorstehend 
festgesetzten Bedingungen mit der Maßgabe, daß die Unternehmerin berechtigt 
sein soll, an Stelle derselben die Festsetzung des Kaufpreises nach dem 25 fachen 
des Reinertrages der dem Ankauf vorangehenden 5F jährigen Betriebsperiode zu 
verlangen — macht Unternehmerin von diesem Rechte Gebrauch, so kann ein Ab- 
zug an dem derart festgesetzten Uebernahmepreis nicht gemacht werden. 
Mit der Abtretung der Bahnanlagen wird der Staat auch die im Anlagekapital 
etwa nicht nachgewiesenen vorhandenen Betriebsmittel, Vorräthe u. s. w. gegen 
Erstattung des von Sachverständigen festzustellenden Werths übernehmen.
	        
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