Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

473 
lichen Sparkasseneinlagen im durchschnittlichen Betrag der letzten fünf Jahre den etats- 
mäßigen Einnahmen (Abs. 1) gleichzuachten. 
8. 4. 
Die Sicherheitsleistung soll bei einer Einnahme bis zu 100.000 ¾ vier Prozent 
der Einnahme betragen. Bei höherer Einnahme soll die Sicherheit um drei Prozent aus 
den zweiten 100000 -4, um zwei Prozent aus den dritten 100000 /¾ und um ein 
Prozent aus den vierten 100000 .#¾ erhöht werden. 
Der Höchstbetrag einer Sicherheitsleistung soll 10000 X nicht übersteigen. 
Den Behörden, welchen nach §. 2 Abs. 1 die Festsetzung der Höhe der Sicherheit 
zukommt, bleibt es unbenommen, nach ihrem Ermessen die in Abs. 1 bestimmten Beträge 
innerhalb der Höchstgrenze von 10000 ∆ auf das Doppelte zu erhöhen. 
Wenn der Betrag der etatsmäßigen Einnahmen (§. 3 Abs. 1) die Summe von 
5000 nicht übersteigt, kann mit Genehmigung der nächsten Ausfsichtsbehörde dem 
Rechner die Sicherheitsleistung erlassen werden. Bei einem höheren Betrag darf eine 
solche Dispensation nur von der Kreisregierung auf den Antrag der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde ertheilt werden. 
S. 5. 
Die Sicherheitsleistung kann von dem Rechner oder für ihn von einer anderen 
Person bewirkt werden: 
1) durch Verpfändung von Werthpapieren, 
2) durch Berpfändung von Forderungen, welche in das Reichsschuldbuch oder in das 
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, 
3) durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, 
1) durch Verpfändung von Forderungen, für welche eine Hypothek an einem in- 
ländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder 
Rentenschulden an inländischen Grundstücken, 
5) ausnahmsweise durch Stellung von Bürgen. 
S. 6. 
An Werthpapieren können als Sicherheit verpfändet werden: 
1) mit mindestens 3⅛½ Prozent verzinsliche Schuldverschreibungen eines deutschen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.