Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Verpfändung solcher Buchforderungen hat unter Ausstellung einer Urkunde nach 
Formular B zu erfolgen. Die Verpfändung muß in das betreffende Schuldbuch ein- 
getragen sein, auch muß die Bescheinigung hierüber nebst der Benachrichtigung über die 
im Schuldbuch erfolgte Eintragung der Forderung mit der über die Verpfändung aus- 
gestellten Urkunde dem zum Empfang der Sicherheitsleistung Berechtigten übergeben 
werden. 
S. 9. 
Eine als Sicherheit bestellte Hypothek muß innerhalb der ersten zwei Drittheile 
des Werths des Grundstücks zu stehen kommen. 
Vorgehende Rechte sind in ein und einhalbfachem Betrage in Abzug zu bringen. 
Die Ermittlung des Werths des Grundstücks hat durch amtliche Schätzung des 
Gemeinderaths oder einer Abtheilung desselben zu geschehen. 
F. 10. 
Die Bestellung einer Hypothek als Sicherheit hat nach Maßgabe des §. 1190 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen. 
Ueber die Sicherheitsleistung ist eine Urkunde nach Formular C auszustellen, welcher 
der Nachweis der erfolgten Bestellung der Hypothek anzuschließen ist. 
F. 11. 
Die Verpfändung einer Hypothekenforderung, einer Grundschuld oder einer Renten- 
schuld ist als Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn die Forderung, Grundschuld oder 
Rentenschuld innerhalb der ersten zwei Drittheile des Werths des Grundstücks zu stehen 
kommt, vorgehende Rechte in ein und einhalbfachem Betrag in Abzug gebracht sind und 
die Ermittlung des Werths des Grundstücks durch amtliche Schätzung des Gemeinderaths 
oder einer Abtheilung desselben geschehen ist. 
Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung 
nicht geeignet. 
F. 12. 
Die zur Sicherheitsleistung erfolgende Verpfändung einer Hypothekenforderung, einer 
Grundschuld oder einer Rentenschuld hat unter Ausstellung einer Urkunde nach Formular 
4b und unter Uebergabe des Hypotheken-, Grundschuld= oder Nentenschuld-Briefs zu ge-
	        
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