Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Eine  Erweiterung  der  schon  vollendeten  Prüfung  durch  eine  solche  in  Wahl-  oder
freiwilligen  Fächern  ist  bei  jeder  Prüfung,  doch  in  jedem  Fach  mit  höchstens  einmaliger
Wiederholung  zulässig.

Eine  Prüfung  in  nur  einzelnen  Prüfungsfächern  ohne  gleichzeitige  oder  vorangegangene
  Gesammtprüfung  kann  nur  ausnahmsweise  von  der  Ministerial-Abtheilung
gestattet  werden  und  befähigt  nicht  zur  Anstellung  an  öffentlichen  Schulen.

C.  11.
Nach  vorstehender  Ordnung  wird  die  Prüfung  erstmals  im  Frühjahr  1901  abgehalten.
Stuttgart,  den  9.  Juni  1900.
Weizsäcker.

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  15.  Juni  1900.

Infolge  der  Betriebseröffnung  der  Nebenbahn  Nürtingen—Neuffen  sind  mit  Wirkung
  vom  21.  Juni  1900  ab  an  den  Stationen  Frickenhausen,  Linsenhofen  und
Neuffen  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,
welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  einer  Ulebergangssteuer
  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1900.
Zeyer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.