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Eine Erweiterung der schon vollendeten Prüfung durch eine solche in Wahl- oder
freiwilligen Fächern ist bei jeder Prüfung, doch in jedem Fach mit höchstens einmaliger
Wiederholung zulässig.
Eine Prüfung in nur einzelnen Prüfungsfächern ohne gleichzeitige oder vorangegangene
Gesammtprüfung kann nur ausnahmsweise von der Ministerial-Abtheilung
gestattet werden und befähigt nicht zur Anstellung an öffentlichen Schulen.
C. 11.
Nach vorstehender Ordnung wird die Prüfung erstmals im Frühjahr 1901 abgehalten.
Stuttgart, den 9. Juni 1900.
Weizsäcker.
Verfügung des Finanzministeriums,
betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 15. Juni 1900.
Infolge der Betriebseröffnung der Nebenbahn Nürtingen—Neuffen sind mit Wirkung
vom 21. Juni 1900 ab an den Stationen Frickenhausen, Linsenhofen und
Neuffen zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände,
welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer oder einer Ulebergangssteuer
unterliegen, Grenzsteuerämter errichtet worden.
Stuttgart, den 15. Juni 1900.
Zeyer.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.