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30.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Auspenben Stuttgart, MWontag den 2. Juli 1900.
Inhal#n
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die
Erweiterung der Station Süßen erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom
13. Juni 1900. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Hohenzollern'schen Kleinbahngesellschaft
in Sigmaringen zur Erwerbung des für den Bau der Eisenbahnen von Eyach nach Stetten bei
Haigerloch und von Klemengstingen nach Gammertingen auf württembergischem Staatsgebiet erforderlichen
Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 22. Juni 1900.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung
der Stalion Sülsien erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Jwangsenteignung.
Vom 13. Juni 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 416),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der nach Art. 5 Ziff. 7
des Gesetzes vom 27. Mai 1899 (Reg. Blatt S. 329) auszuführenden Erweiterung der
Station Süßen diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung
zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte
Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan handelt es sich in der Hauptsache darum, auf der Station Süßen
geeignete Aufstellgleise für zu überholende Güterzüge beider Fahrtrichtungen anzulegen,
die Hauptgleise zur Gewinnung genügend breiter Bahnsteige auseinanderzurücken, die