Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1901 in Geltung. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 22. Juni 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Stiftung eines Verdienstkreuzes. Vom 2. Juli 1900. 
Wir Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Wir haben Uns bewogen gefunden, ein Verdienstkreuz zu stiften, welches seiner 
Geltung nach zwischen der Verdienstmedaille des Kronordens und dem Nitterkreuz II. Klasse 
des Friedrichsordens stehen soll, und verfügen hierüber wie folgt: 
S. 1. 
Das Verdienstkrenz besteht aus einem abgerundeten Kreuz von mattem Silber, dessen 
Mittelschild auf der Vorderseite den gekrönten Namenszug des regierenden Königs, auf 
der Rückseite die Inschrift „Verdienst“ zeigt. 
S. 2 
8 . 
Das Verdienstkreuz wird, gleich der silbernen Verdienstmedaille, an einem hellrothen. — 
in der Mitte durch zwei schmale, an den Rändern durch zwei breitere schwarze Streifen 
der Länge nach durchsetzten — seidenen Bande auf der linken Brust getragen.
	        
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