Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

508 
Art. 20c. 
Bezirkskommission. 
Die Bezirkskommission besteht aus dem Vorstand des Bezirkssteueramts als Vor- 
sitzendem und dem Steuerkontrollebeamten oder deren Stellvertretern und drei sachver- 
ständigen Vertrauensmännern. Die Vertrauensmänner und deren Ersatzmänner werden 
durch das Steuerkollegium aus den von der Amtsversammlung vorgeschlagenen Personen 
je auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Jede Amtsversammlung hat zu diesem Zweck 
zehn sachverständige Bezirksangehörige, die in der Regel aus dem Kreise der Umgelds- 
pflichtigen zu entnehmen sind, vorzuschlagen; zur Wahl derselben soll der Vorstand des 
Bezirkssteueramts eingeladen und mit seiner Ansicht gehört werden. 
Das Amt des Vertrauensmanns ist ein Ehrenamt. Zu demselben dürfen nur 
Personen berufen werden, welche Angehörige des Deutschen Reiches sind, das dreißigste 
Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Vertrauensmänner, welche in Konkurs gerathen oder der bürgerlichen Ehrenrechte ver- 
lustig gehen, haben auszuscheiden. 
Die Bestellung als Vertrauensmann kann von solchen abgelehnt werden, welche 
während des vorhergegangenen dreijährigen Zeitraums als Vertrauensmann Dienste geleistet 
oder das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Vertrauensmänner erhalten 
für Reisekosten und Zeitversäumniß eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse. 
Die Vertrauensmänner sind durch den Vorsitzenden der Bezirkskommission eidlich zu 
verpflichten, bei dem ihnen übertragenen Amt unparteiisch nach bestem Wissen und 
Gewissen zu verfahren und die Verhandlungen, sowie die aus Anlaß ihrer Mitwirkung 
zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Abgabepflichtigen geheim zu halten. 
Verletzungen der Pflicht der Geheimhaltung werden im Dissciplinarweg bestraft, wobei 
gegen die Vertrauensmänner von dem Steuerkollegium Geldstrafen bis zur Höhe von 
1500 ¾ verhängt werden können. 
Allen Mitgliedern der Bezirkskommission einschließlich des Vorsitzenden steht volles 
Stimmrecht zu. 
Im Bedürfnißfall können für einen Bezirk mehrere Kommissionen errichtet werden. 
Die weiter erforderlichen Vorschriften, namentlich über Ausschließung und Ablehnung 
eines Vertrauensmannes, werden im Verordnungsweg erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.