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der darin bezeichneten Handlungen, in anderen Fällen mit der Eröffnung des eine zu
niedrige Steuer enthaltenden Steueransatzes.
Art. 46.
Strafe der Umgeldsgefährdung.
Wer eine Umgeldsgefährdung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vier-
fachen Betrag des vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Abgabebetrags gleich-
kommt, mindestens aber 3 J/ beträgt.
Kann der Betrag der Abgabe nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe von
3 ¾ bis 3000 “¾ ein.
Die hinterzogene Abgabe ist, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, unabhängig von
der Strafe nachzuzahlen.
Art. 47.
Rückfall.
Im Falle der Wiederholung der Umgeldsgefährdung nach vorhergegangener Bestraf-
ung als Thäter oder Anstifter durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde wird die
in Art. 16 angedrohte Strafe verdoppelt, im zweiten Rückfall verdreifacht und in jedem
weiteren Rückfall vervierfacht.
Neben der Geldstrafe kann im zweiten und in jedem weiteren Rückfall auf eine
Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur theil-
weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn
seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzterkannten Strafe bis zur Begehung der
neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.
Art. 48.
Kontrollestrafe an Stelle der Strafe wegen Umgeldsgefährdung.
Ist in den Fällen des Art. 44 die Zuwiderhandlung zwar wissentlich, aber nicht
in der Absicht der Abgabengefährdung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten
Strafen eine Geldstrafe von 1 4/¾4 bis 300 ¼ ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände des Art. 44 ein wissentliches Handeln