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oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Abgabengefährdung
bei Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden
können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Verfehlungen gegen die Kontrollevorschriften.
Art. 19.
Mit Geldstrafe von 1 /¾ bis 300 “ werden, sofern nicht die Strafe der Umgelds-
gefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 48 verwirkt ist,
Wirthe bestraft:
1) wenn der vorgeschriebene Ladschein sich nicht während des Transports des
Getränkes von der Ladstätte bis zum Bestimmungsort ununterbrochen bei dem
Getränke befindet, oder wenn in dem Ladschein die transportirte Getränkemenge
unrichtig angegeben ist;
2) wenn sie bei Ertheilung der in Gemäßheit des Art. 8 Abs. 5 verlangten Auskunft
die Ausschankspreise der Wahrheit zuwider zu nieder angeben.
Art. 50.
Einer Geldstrafe von 1 ¼ bis 150 4 unterliegen Zuwiderhandlungen gegen andere
Bestimmungen des Gesetzes, sowie gegen die von dem Finanzministerium oder mit dessen
Genehmigung zum Vollzug desselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten
besonders bekannt gemachten Vorschriften, sofern die Strafe in Letzteren für den Fall der
Zuwiderhandlung angedroht ist. Die vorstehende Strafe tritt nicht ein, soweit die Strafe
der Umgeldsgefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 48
verwirkt ist, oder soweit die betreffende Zuwiderhandlung mit besonderer Strafe bedroht ist.
Art. 51.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Als Thäter sind die Wirthe und Kleinverkäufer zu bestrafen, falls sie nicht nach-
weisen, daß die strafbare Handlung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von einem
Hausgenossen, Gewerbegehilfen, Bediensteten oder einer mit den Kellergeschäften beauf-
tragten Person begangen worden ist.
Wird dieser Nachweis in den Fällen der Art. 44 Abs. 2 und 49 erbracht, so werden
die ebengenannten Personen nach den für die Wirthe gegebenen Strafbestimmungen bestraft.
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