Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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nisse im Wirthschaftsbetriebe eintreten, durch welche der Umsatz wesentlich und bleibend 
vermehrt oder verringert wird. 
Bei der Festsetzung der Accordsummen werden 11 Prozente des muthmaßlichen Aus- 
schankserlöses zum Anhaltspunkte genommen. 
Wenn die Verwaltungsbehörde keine sichere Anhaltspunkte hat oder wenn der Wirth 
keinen Accord eingehen will, wird seine Schuldigkeit durch Kelleruntersuchung und Abstich 
mittels Erhebung der Ausschankspreise in der Art bestimmt, daß 11 Prozente des Erlöses 
von dem ausgeschenkten Wein als Abgabe berechnet werden. 
Die Abgabe von Obstmost beträgt 8 Prozente des Erlöses. 
Die Abgabe wird auf Grund des Durchschnittspreises berechnet. Zum Zweck der 
Feststellung des Durchschnittspreises haben die Wirthe der Steuerbehörde auf Verlangen 
über ihre Ausschankspreise wahrheitsgemäße Auskunft zu ertheilen. 
Art. 3. 
Urkunden von den Weineinlagen. 
Die Weineinlagen der Wirthe unterliegen einer genauen Kontrolle. 
Sie haben zu dem Ende über ihre sämmtlichen Einlagen dem Ortssteuerbeamten 
Urkunden zuzustellen, welche 
a. für den in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten, sowie für den unter 
den Keltern erkauften Wein von dem Ortssteuerbeamten, 
b. von dem aus den Kellern bezogenen von dem Unterkäufer oder in Ermanglung 
desselben von dem Ortssteuerbeamten, 
. für den von dem Auslande eingeführten von dem Grenzzollamte, bei welchem die 
Verzollung stattgefunden hat, 
ausgestellt werden. 
Diese Urkunden müssen die Quantität, den Preis des Getränkes, sowie die Namen, 
Wohnort und Gewerbe des Käufers und Verkäufers enthalten. 
Die Ausstellung dieser Urkunden (Ladscheine) erfolgt sportel-= und gebührenfrei. Die 
Nummer 82 des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetz vom 28. Dezember 1899 (Reg.- 
Blatt S. 1334) ist aufgehoben. 
Für jeden Ortssteuerbeamten ist ein Stellvertreter zu bestellen; im Bedürfnißfall
	        
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