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nisse im Wirthschaftsbetriebe eintreten, durch welche der Umsatz wesentlich und bleibend
vermehrt oder verringert wird.
Bei der Festsetzung der Accordsummen werden 11 Prozente des muthmaßlichen Aus-
schankserlöses zum Anhaltspunkte genommen.
Wenn die Verwaltungsbehörde keine sichere Anhaltspunkte hat oder wenn der Wirth
keinen Accord eingehen will, wird seine Schuldigkeit durch Kelleruntersuchung und Abstich
mittels Erhebung der Ausschankspreise in der Art bestimmt, daß 11 Prozente des Erlöses
von dem ausgeschenkten Wein als Abgabe berechnet werden.
Die Abgabe von Obstmost beträgt 8 Prozente des Erlöses.
Die Abgabe wird auf Grund des Durchschnittspreises berechnet. Zum Zweck der
Feststellung des Durchschnittspreises haben die Wirthe der Steuerbehörde auf Verlangen
über ihre Ausschankspreise wahrheitsgemäße Auskunft zu ertheilen.
Art. 3.
Urkunden von den Weineinlagen.
Die Weineinlagen der Wirthe unterliegen einer genauen Kontrolle.
Sie haben zu dem Ende über ihre sämmtlichen Einlagen dem Ortssteuerbeamten
Urkunden zuzustellen, welche
a. für den in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten, sowie für den unter
den Keltern erkauften Wein von dem Ortssteuerbeamten,
b. von dem aus den Kellern bezogenen von dem Unterkäufer oder in Ermanglung
desselben von dem Ortssteuerbeamten,
. für den von dem Auslande eingeführten von dem Grenzzollamte, bei welchem die
Verzollung stattgefunden hat,
ausgestellt werden.
Diese Urkunden müssen die Quantität, den Preis des Getränkes, sowie die Namen,
Wohnort und Gewerbe des Käufers und Verkäufers enthalten.
Die Ausstellung dieser Urkunden (Ladscheine) erfolgt sportel-= und gebührenfrei. Die
Nummer 82 des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetz vom 28. Dezember 1899 (Reg.-
Blatt S. 1334) ist aufgehoben.
Für jeden Ortssteuerbeamten ist ein Stellvertreter zu bestellen; im Bedürfnißfall