521
Dem Abgabepflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amtswegen Gelegenheit
zur mündlichen Darlegung vor der Bezirkskommission gegeben werden.
Mbschnitt III.
Strafbestimmungen.
Art. 16.
Gefährdung des Umgelds.
Wer es unternimmt, die Abgabe von Wein oder Obstmost zu hinterziehen oder
einen Nachlaß oder eine Rückerstattung derselben zu erlangen, welche überhaupt nicht
oder nur in geringerem Maße zu beanspruchen waren, macht sich einer Umgeldsgefährdung
schuldig.
Art. 17.
Einzelne Fälle der Umgeldsgefährdung.
Einer Umgeldsgefährdung macht sich insbesondere schuldig, wer wissentlich Wein oder
Obstmost ausschenkt oder in Mengen unter zwanzig Liter gegen Entgelt abgibt, ohne
diejenigen Vorschriften zu beobachten, welche die Steuerbehörde zu Erhebung der Abgabe
in Stand setzen.
Einer Umgeldsgefährdung macht sich ferner insbesondere schuldig:
1) der Wirth, welcher wissentlich ohne vorgängige Kontrolle oder schriftliche Genehmigung
des Ortssteuerbeamten Wein oder Obstmost einlegt;
2) der Wirth, welcher, um eine Rückvergütung oder eine Ermäßigung der Steuer,
die er nicht oder nur in geringerem Maße zu beanspruchen hatte, zu erlangen,
wissentlich unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet
sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen.
Art. 18.
Vollendung der Umgeldsgefährdung.
Die Umgeldsgefährdung ist vollendet in den Fällen des Art. 17 mit der Vornahme
der darin bezeichneten Handlungen, in anderen Fällen mit der Eröffnung des eine zu
niedrige Steuer enthaltenden Steueransatzes.