Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Dem  Abgabepflichtigen  soll  auf  seinen  Antrag  und  kann  von  Amtswegen  Gelegenheit
zur  mündlichen  Darlegung  vor  der  Bezirkskommission  gegeben  werden.

Mbschnitt  III.
Strafbestimmungen.
Art.  16.
Gefährdung  des  Umgelds.

Wer  es  unternimmt,  die  Abgabe  von  Wein  oder  Obstmost  zu  hinterziehen  oder
einen  Nachlaß  oder  eine  Rückerstattung  derselben  zu  erlangen,  welche  überhaupt  nicht
oder  nur  in  geringerem  Maße  zu  beanspruchen  waren,  macht  sich  einer  Umgeldsgefährdung
  schuldig.

Art.  17.
Einzelne  Fälle  der  Umgeldsgefährdung.

Einer  Umgeldsgefährdung  macht  sich  insbesondere  schuldig,  wer  wissentlich  Wein  oder
Obstmost  ausschenkt  oder  in  Mengen  unter  zwanzig  Liter  gegen  Entgelt  abgibt,  ohne
diejenigen  Vorschriften  zu  beobachten,  welche  die  Steuerbehörde  zu  Erhebung  der  Abgabe
in  Stand  setzen.

Einer  Umgeldsgefährdung  macht  sich  ferner  insbesondere  schuldig:

1)  der  Wirth,  welcher  wissentlich  ohne  vorgängige  Kontrolle  oder  schriftliche  Genehmigung

  des  Ortssteuerbeamten  Wein  oder  Obstmost  einlegt;

2)  der  Wirth,  welcher,  um  eine  Rückvergütung  oder  eine  Ermäßigung  der  Steuer,
die  er  nicht  oder  nur  in  geringerem  Maße  zu  beanspruchen  hatte,  zu  erlangen,
wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  thatsächliche  Angaben  macht,  welche  geeignet
  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen.

Art.  18.
Vollendung  der  Umgeldsgefährdung.

Die  Umgeldsgefährdung  ist  vollendet  in  den  Fällen  des  Art.  17  mit  der  Vornahme
der  darin  bezeichneten  Handlungen,  in  anderen  Fällen  mit  der  Eröffnung  des  eine  zu
niedrige  Steuer  enthaltenden  Steueransatzes.