Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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welche bei der Leistung von Hilfe bei Waldbränden den in Art. 13 Abs. 2 bezeichneten 
Mannschaften aus der Amtskörperschaftskasse zu gewähren ist. 
Art. 6. 
Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, wenn die sofortige Unterdrückung des 
Brandes nicht gelingt, so schnell als möglich dem Ortsvorsteher der nächsten Gemeinde 
oder dem Anwalt des nächstgelegenen Ortes Anzeige zu machen. 
Von dieser Verpflichtung ist er dann befreit, wenn die thatsächlichen Verhältnisse 
die Unterlassung der Anzeige rechtfertigen, insbesondere wenn die Erstattung der Anzeige 
von einer geeigneten anderen Person übernommen wird. In diesem Fall geht auf die 
letztere die Verpflichtung zu der Anzeige über. 
Jedermann ist verpflichtet, zur Löschung eines Waldbrandes auf Aufforderung der 
zuständigen Beamten (Art. 9) Hilfe zu leisten, soweit dies ohne erheblichen eigenen Nach- 
theil geschehen kann (vergl. auch §. 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs). 
Art. 7. 
Der Ortsvorsteher beziehungsweise dessen Stellvertreter, welcher die Anzeige von 
einem Waldbrand erhält, hat unverzüglich auf den Brandplatz zu eilen, sowie das nächst- 
gelegene Revieramt und die in der Nähe wohnenden Forstschutzteamten und, wenn die 
in Brand gerathene Waldfläche auf fremder Markung gelegen ist, auch den Ortsvorsteher 
der betreffenden Gemeinde in Kenntniß zu setzen. Er hat ferner je nach der Bedeutung 
des Brandes womöglich im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten die nöthigen 
Anordnungen zur Bewältigung des Brandes zu treffen und erforderlichenfalls die Hilfe- 
leistung der Nachbargemeinden (Art. 8) anzurufen. 
Die Löschmannschaften haben mit einer entsprechenden Anzahl der erforderlichen 
Werkzeuge (Art. 1) auf dem Brandplatz zu erscheinen. 
Der von einem Waldbrande benachrichtigte Ortsanwalt (Art. 6 Abs. 1) hat un- 
verzüglich den Ortsvorsteher der nächstgelegenen Gemeinde in Kenntniß zu setzen. 
Art. 8. 
Die örtliche Ausdehnung, das Maß und die näheren Voraussetzungen der den Ge- 
meinden bei Waldbränden in Nachbargemeinden obliegenden Hilfeleistung werden durch 
die Bezirksfeuerlöschordnung bestimmt (Art. 5). Es können jedoch im Falle großer
	        
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