Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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welche  bei  der  Leistung  von  Hilfe  bei  Waldbränden  den  in  Art.  13  Abs.  2  bezeichneten
Mannschaften  aus  der  Amtskörperschaftskasse  zu  gewähren  ist.

Art.  6.

Wer  einen  Waldbrand  wahrnimmt,  hat,  wenn  die  sofortige  Unterdrückung  des
Brandes  nicht  gelingt,  so  schnell  als  möglich  dem  Ortsvorsteher  der  nächsten  Gemeinde
oder  dem  Anwalt  des  nächstgelegenen  Ortes  Anzeige  zu  machen.

Von  dieser  Verpflichtung  ist  er  dann  befreit,  wenn  die  thatsächlichen  Verhältnisse
die  Unterlassung  der  Anzeige  rechtfertigen,  insbesondere  wenn  die  Erstattung  der  Anzeige
von  einer  geeigneten  anderen  Person  übernommen  wird.  In  diesem  Fall  geht  auf  die
letztere  die  Verpflichtung  zu  der  Anzeige  über.

Jedermann  ist  verpflichtet,  zur  Löschung  eines  Waldbrandes  auf  Aufforderung  der
zuständigen  Beamten  (Art.  9)  Hilfe  zu  leisten,  soweit  dies  ohne  erheblichen  eigenen  Nachtheil
  geschehen  kann  (vergl.  auch  §.  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs).

Art.  7.

Der  Ortsvorsteher  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter,  welcher  die  Anzeige  von
einem  Waldbrand  erhält,  hat  unverzüglich  auf  den  Brandplatz  zu  eilen,  sowie  das  nächstgelegene
  Revieramt  und  die  in  der  Nähe  wohnenden  Forstschutzteamten  und,  wenn  die
in  Brand  gerathene  Waldfläche  auf  fremder  Markung  gelegen  ist,  auch  den  Ortsvorsteher
der  betreffenden  Gemeinde  in  Kenntniß  zu  setzen.  Er  hat  ferner  je  nach  der  Bedeutung
des  Brandes  womöglich  im  Einvernehmen  mit  dem  Feuerwehrkommandanten  die  nöthigen
Anordnungen  zur  Bewältigung  des  Brandes  zu  treffen  und  erforderlichenfalls  die  Hilfeleistung
  der  Nachbargemeinden  (Art.  8)  anzurufen.

Die  Löschmannschaften  haben  mit  einer  entsprechenden  Anzahl  der  erforderlichen
Werkzeuge  (Art.  1)  auf  dem  Brandplatz  zu  erscheinen.

Der  von  einem  Waldbrande  benachrichtigte  Ortsanwalt  (Art.  6  Abs.  1)  hat  unverzüglich
  den  Ortsvorsteher  der  nächstgelegenen  Gemeinde  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  8.
Die  örtliche  Ausdehnung,  das  Maß  und  die  näheren  Voraussetzungen  der  den  Gemeinden
  bei  Waldbränden  in  Nachbargemeinden  obliegenden  Hilfeleistung  werden  durch
die  Bezirksfeuerlöschordnung  bestimmt  (Art.  5).  Es  können  jedoch  im  Falle  großer