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Maßgebend für die Steuerberechnung ist bei Malz, welches auf einer öffentlichen
Malzmühle geschroten wird, das in der Mühle ermittelte Gewicht, soweit es mit dem
im Malzschein eingetragenen Gewicht übereinstimmt oder dasselbe übersteigt. Ergibt sich
ein Mindergewicht, so ist dieses der Steuerberechnung zu Grunde zu legen, wenn es durch
die Beurkundung eines Steuerbeamten bestätigt. ist, andernfalls wird die Steuer nach
dem im Malzschein angegebenen Gewicht berechnet.
Bei Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung ist für die Steuer-
berechnung das von dem Ortssteuerbeamten festgestellte Gewicht, und bei Privatmalz-
mühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung die Angabe des Zählwerks maßgebend.
Bei Feststellung des steuerpflichtigen Gesammtgewichts der mit einem Malzschein
zur Mühle gebrachten Malzmenge bleiben Bruchtheile eines Kilogramm außer Berechnung.
Die Vorschriften über die Feststellung des Gewichts des auf ausländischen Mühlen
geschrotenen Malzes erläßt die Steuerverwaltung.
Feststellung, Erhebung und Stundung der Malzsteuer.
Art. 9.
Die Steuer ist nach den näheren Vorschriften der Steuerverwaltung von dem Be-
zirkssteueramt regelmäßig je auf den letzten Tag der Monate März, Iunni, September
und Dezember für das mit dem betreffenden Monat zu Ende gehende Vierteljahr zu
berechnen. Die hienach geschuldeten Beträge sind je am ersten Tage des folgenden
Monats zur Zahlung verfallen.
Den gewerbsmäßigen Bierbrauern ist auf Verlangen Stundung bis zum. Beginn
des nächsten Vierteljahrs zu gewähren; außerdem ist die Hälfte der in der Zeit vom
1. Jannar bis 31. März angefallenen Steuer solchen gewerbsmäßigen Bierbrauern, welche
in den Monaten Juni bis August kein untergäriges Bier bereiten, auf weitere drei
Monate zu stunden.
Falls Gründe vorliegen, welche den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen,
und der Steuerpflichtige nicht genügende Sicherheit für die Steuer leistet oder deren
Betrag hinterlegt, kann von dem Bezirkssteueramt die Steuer je nach Maßgabe der
einzelnen Schrotungen festgestellt und deren sofortige Bezahlung verlangt, auch die Aus-
stellung eines Malzscheins für weitere Schrotungen verweigert werden.