Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zugelassene Malzmühlen. 
Art. 14. 
Malz darf nur geschroten werden: 
1) auf öffentlichen Malzmühlen, d. h. auf solchen feststehenden öffentlichen Mühlen, 
auf welchen gewerbsmäßig für Dritte Malz geschroten wird und welche von der 
Steuerbehörde als öffentliche Malzmühlen anerkannt sind;- 
2) auf Privatmalzmühlen, d. h. auf solchen zum Schroten von Malz geeigneten 
Mahleinrichtungen, deren Besitz und Benützung dem Inhaber für seine Person 
und seinen Gebrauch zum Schroten von Malz besonders genehmigt worden ist. 
Es ist verboten, Malz in eine Mühle einzubringen, auf welcher Malz nicht geschroten 
werden darf. 
Waagen und Gewichte. 
Art. 15. 
Die gewerbsmäßigen Bierbrauer und die Inhaber von Malzmühlen sind verpflichtet, 
zum Abwägen des Malzes geeignete vorschriftsmäßige Waagen und Gewichte zu halten. 
Aufbewahrung von Malz in der Mühle und Bierbereitung durch Müller. 
Art. 16. 
Den Inhabern von öffentlichen Mühlen ist untersagt: 
1) ungeschrotenes oder geschrotenes Malz ohne den vorgeschriebenen Malzschein in 
der Mühle aufzubewahren; 
2) innerhalb einer Entfernung von 20 kU von ihrer Mühle gewerbsmäßig Bier zu 
bereiten oder für ihre Rechnung bereiten zu lassen; Ausnahmen von diesem Verbot 
können von der Steuerbehörde in jeder Zeit widerruflicher Weise unter den er- 
forderlichen Kontrollebestimmungen zugelassen werden. 
Für Müller, welche das zur Bierbereitung für ihren eigenen Bedarf erforderliche 
Malz schroten wollen, setzt die Steuerverwaltung die erforderlichen Kontrollebestim- 
mungen fest. 
Anmeldung des Malzes, Einholung deß Malzscheins und Führung des Brauregisters. 
Art. 17. 
Wer Malz schroten oder schroten lassen will, hat dies in jedem einzelnen Fall bei 
dem Ortssteuerbeamten anzumelden und von demselben einen Malzschein einzuholen.
	        
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