Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Gültigkeitsdauer des Malzscheins. 
Art. 18. 
Das Einbringen des Malzes in die Mühle ist nur an dem Kalendertag gestattet, 
auf welchen der Malzschein lautet. 
Schrotung von Malz zu steuerfreien Zwecken. 
Art. 19. 
Für Schrotungen von Malz zu steuerfreien Zwecken gelten dieselben Vorschriften, 
wie für das zur Bierbereitung bestimmte Malz. 
Aus= und Einfuhr von Malz zum Schroten. 
Art. 20. 
Wer Malz auf einer nicht in Württemberg gelegenen Mühle schroten läßt, hat be- 
züglich der Anmeldung, der Lösung und Rückgabe des Malzscheins und bezüglich des 
Malztransports zu und von der Mühle die gleichen Vorschriften zu beobachten, wie wenn 
das Malz auf einer württembergischen öffentlichen Malzmühle geschroten werden soll, 
außerdem hat er das Malz nebst Malzschein bei der Ausfuhr und dem Wiedereintritt 
dem Grenzsteuerbeamten zur Kontrolle zu stellen. 
Wer ungeschrotenes Malz nach Württemberg einführt, um solches auf einer öffent- 
lichen Malzmühle schroten zu lassen, hat dies dem Grenzsteuerbeamten des Eintrittsorts 
anzuzeigen, bei diesem einen Malzschein zu lösen, sowie die übrigen für die Kontrollirung 
der Malzschrotungen auf öffentlichen Malzmühlen gegebenen Vorschriften einzuhalten. 
Außerdem ist auf Verlangen die Malzsteuer in dem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag bei 
dem Grenzsteueramt zu hinterlegen. Die Wiederausfuhr nach erfolgter Schrotung hat 
unter Kontrolle bei demselben Grenzsteueramt zu geschehen, welches nach richtigem Erfund 
der Ladung die hinterlegte Steuer zurückgibt. 
2. Besondere Kontrollevorschriften für das Schroten von Malz auf öf#entlichen Malz. 
mühlen. 
Transport des Malzes. 
" Art. 21. 
Die in dem Malzschein angegebene Malzmenge ist auf einmal und ohne Unter- 
brechung zur Mühle und von dieser zum Bestimmungsort zu bringen, auch muß das
	        
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