Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Malz während der Verbringung zu und von der Mühle von dem Malzschein begleitet 
sein. In der Mühle ist der Malzschein dem Müller zu übergeben. 
Nach der Ankunft des geschrotenen Malzes am Bestimmungsort ist der Malzschein 
sofort dem Ortssteuerbeamten zurückzugeben. 
Zur Nachtzeit darf Malz weder in eine öffentliche Malzmühle eingebracht, noch auf 
einer solchen geschroten, noch von da zurückgebracht werden. Als Nachtzeit wird die Zeit 
von Abends 8 Uhr bis Morgens 5 Uhr angesehen. Unter besonderen Umständen kann 
die Steuerbehörde Ausnahmen gestatten. 
Das Malz und der Malzschein sind während des Transports den Steuerbeamten 
auf Verlangen vorzuzeigen. 
Mühleregister. 
Art. 22. 
Der Inhaber einer öffentlichen Malzmühle hat nach Vorschrift der Steuerverwaltung 
über die Malzschrotungen in seiner Mühle ein Verzeichniß (Mühleregister) zu führen, 
dasselbe sorgfältig aufzubewahren und zur bestimmten Zeit abgeschlossen und unter- 
schriftlich beurkundet dem Ortssteuerbeamten zu übergeben. Solange der Müller nicht 
im Besitz eines Mühleregisters ist, darf er kein Malz zur Schrotung annehmen. 
Der Müller erhält für die Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen eine Be- 
lohnung aus der Staatskasse. 
Annahme und Nachwägen des Malzes. 
Art. 23. 
Auf einer öffentlichen Malzmühle darf Malz nur mit dem dazu gehörigen Malz- 
schein und nicht zur Nachtzeit angenommen werden. 
Wird Malz ohne Malzschein oder mit einem Schein zur Mühle gebracht, welcher 
nicht von dem zuständigen Ortssteuerbeamten ausgestellt ist, oder einen anderen Gültig- 
keitstag als den Tag der Uebergabe enthält, oder auf eine andere Mühle lautet, oder 
unvollständig ausgefertigt, oder schon einmal benützt worden ist, so hat der Müller ohne 
Verzug den Ortssteuerbeamten herbeizurufen, von welchem der Malzschein ausgestellt 
oder in dessen Bezirk die Mühle gelegen ist. 
Wenn kein solcher Anstand obwaltet, so hat der Müller die ganze Malzmenge vor 
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