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Beginn der Schrotung zu wägen; übersteigt das ermittelte Gewicht das im Schein an-
gegebene um mehr als 5 , so hat er den Ortssteuerbeamten herbeizurufen.
In den Fällen des Abs. 2 und 3 darf mit der Schrotung des Malzes nicht begonnen
werden, ehe der herbeigerufene Ortssteuerbeamte die Genehmigung hiezu ertheilt hat.
Schroten und Abfuhr des Malzes.
Art. 24.
Der Muller hat die Zeit der Ankunft des Malzes in seiner Mühle, sowie das von
ihm beim Nachwägen ermittelte Gewicht vor Beginn der Schrotung auf dem Malzschein
und in dem Mühleregister zu vermerken.
Das Malz ist baldmöglichst zu schroten und in thunlichster Kürze aus der Mühle
zurückzubringen. Treten wegen besonderer Umstände in der Schrotung oder dem Zurück-
bringen des Malzes von der Mühle Verzögerungen ein, so hat der Müller hierüber
unter Angabe des Grundes im Malzschein und im Mühleregister Vormerkung zu machen.
Für ungerechtfertigte Verzögerungen in der Schrotung ist der Müller, für ungerechtfer-
tigte Verzögerungen bei dem Zurückbringen des Malzes aus der Mühle ist derjenige
verantwortlich, auf dessen Namen der Malzschein lautet.
Solange das Malz in der Mühle sich befindet, ist der Malzschein beim Mühleregister
aufzubewahren. Vor dem Zurückbringen des Malzes hat der Müller in den Malzschein
und in das Mühleregister Tag und Stunde der Abfuhr einzutragen und sodann den
Malzschein demjenigen, der das Malz aus der Mühle zurückbringt, zuzustellen.
Kontrolle-Erleichterungen.
Art. 25.
Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, in der Kontrollirung des von Privatbrauern,
Branntweinbrennern und für steuerfreie Zwecke zur Schrotung bestimmten Malzes Er-
leichterungen eintreten zu lassen.
Art. 26.
Für öffentliche Malzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung werden von der
Stenerverwaltung besondere Kontrollevorschriften festgestellt.