Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beginn der Schrotung zu wägen; übersteigt das ermittelte Gewicht das im Schein an- 
gegebene um mehr als 5 , so hat er den Ortssteuerbeamten herbeizurufen. 
In den Fällen des Abs. 2 und 3 darf mit der Schrotung des Malzes nicht begonnen 
werden, ehe der herbeigerufene Ortssteuerbeamte die Genehmigung hiezu ertheilt hat. 
Schroten und Abfuhr des Malzes. 
Art. 24. 
Der Muller hat die Zeit der Ankunft des Malzes in seiner Mühle, sowie das von 
ihm beim Nachwägen ermittelte Gewicht vor Beginn der Schrotung auf dem Malzschein 
und in dem Mühleregister zu vermerken. 
Das Malz ist baldmöglichst zu schroten und in thunlichster Kürze aus der Mühle 
zurückzubringen. Treten wegen besonderer Umstände in der Schrotung oder dem Zurück- 
bringen des Malzes von der Mühle Verzögerungen ein, so hat der Müller hierüber 
unter Angabe des Grundes im Malzschein und im Mühleregister Vormerkung zu machen. 
Für ungerechtfertigte Verzögerungen in der Schrotung ist der Müller, für ungerechtfer- 
tigte Verzögerungen bei dem Zurückbringen des Malzes aus der Mühle ist derjenige 
verantwortlich, auf dessen Namen der Malzschein lautet. 
Solange das Malz in der Mühle sich befindet, ist der Malzschein beim Mühleregister 
aufzubewahren. Vor dem Zurückbringen des Malzes hat der Müller in den Malzschein 
und in das Mühleregister Tag und Stunde der Abfuhr einzutragen und sodann den 
Malzschein demjenigen, der das Malz aus der Mühle zurückbringt, zuzustellen. 
Kontrolle-Erleichterungen. 
Art. 25. 
Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, in der Kontrollirung des von Privatbrauern, 
Branntweinbrennern und für steuerfreie Zwecke zur Schrotung bestimmten Malzes Er- 
leichterungen eintreten zu lassen. 
Art. 26. 
Für öffentliche Malzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung werden von der 
Stenerverwaltung besondere Kontrollevorschriften festgestellt.
	        
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