553
3. Besondere Rantrolleuorschriften für Privatmalzmühlen.
Genehmigung von Privatmalzmühlen.
Art. 27.
Wer in den Besitz einer Privatmalzmühle kommt, hat, gleichviel ob auf derselben.
Malz zur Bierbereitung oder zu steuerfreier Verwendung geschroten werden soll, die
Genehmigung der Steuerbehörde einzuholen. Dies hat bei Neuaufstellung einer Mühle
vor deren Aufstellung, in den anderen Fällen binnen acht Tagen nach Uebernahme der
Mühle zu geschehen. Die Genehmigung wird nur für die betreffende Person und für
deren ausschließlichen Gebrauch zum Schroten von Malz unter den von der Steuerver-
waltung gegebenen Bestimmungen in widerruflicher Weise ertheilt.
Die Stenerbehörde kann unter Anordnung der erforderlichen Kontrollemaßregeln
genehmigen, daß
1) mehrere Personen eine Privatmalzmühle gemeinschaftlich besitzen und benützen,
2) eine Privatmalzmühle zu anderen Zwecken als zum Schroten von Malz benützt
wird,
3) in dringlichen Fällen und vorübergehend auf einer Privatmalzmühle für einen
Dritten Malz geschroten wird.
Es ist untersagt, ohne Genehmigung der Steuerbehörde an der Aufstellung oder
Einrichtung einer Privatmalzmühle Aenderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Art. 28.
Als Privatmalzmühlen werden Mühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung oder
mit einer solchen zugelassen.
Werden nach dem Umfang des Betriebs, für welchen die Mühle genehmigt werden
soll, auf derselben voraussichtlich in einem Etatsjahr mehr als 1500 Doppelzentner
Malz geschroten, so wird die Genehmigung an die Bedingung geknüpft, daß die Mühle
mit einer zugelassenen selbstthätigen Wägevorrichtung auszustatten ist.
Bestehende Privatmalzmühlen sind mit einer solchen Wägevorrichtung zu versehen,
sobald auf denselben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in zwei aufeinanderfolgenden
Etatsjahren je mehr als 1500 Doppelzentner Malz geschroten wurden.
Aus besonderen Gründen kann die Steuerbehörde von den Vorschriften des Abs. 2
und 3 Ausnahmen zulassen.