Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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3. Besondere Rantrolleuorschriften für Privatmalzmühlen. 
Genehmigung von Privatmalzmühlen. 
Art. 27. 
Wer in den Besitz einer Privatmalzmühle kommt, hat, gleichviel ob auf derselben. 
Malz zur Bierbereitung oder zu steuerfreier Verwendung geschroten werden soll, die 
Genehmigung der Steuerbehörde einzuholen. Dies hat bei Neuaufstellung einer Mühle 
vor deren Aufstellung, in den anderen Fällen binnen acht Tagen nach Uebernahme der 
Mühle zu geschehen. Die Genehmigung wird nur für die betreffende Person und für 
deren ausschließlichen Gebrauch zum Schroten von Malz unter den von der Steuerver- 
waltung gegebenen Bestimmungen in widerruflicher Weise ertheilt. 
Die Stenerbehörde kann unter Anordnung der erforderlichen Kontrollemaßregeln 
genehmigen, daß 
1) mehrere Personen eine Privatmalzmühle gemeinschaftlich besitzen und benützen, 
2) eine Privatmalzmühle zu anderen Zwecken als zum Schroten von Malz benützt 
wird, 
3) in dringlichen Fällen und vorübergehend auf einer Privatmalzmühle für einen 
Dritten Malz geschroten wird. 
Es ist untersagt, ohne Genehmigung der Steuerbehörde an der Aufstellung oder 
Einrichtung einer Privatmalzmühle Aenderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 
Art. 28. 
Als Privatmalzmühlen werden Mühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung oder 
mit einer solchen zugelassen. 
Werden nach dem Umfang des Betriebs, für welchen die Mühle genehmigt werden 
soll, auf derselben voraussichtlich in einem Etatsjahr mehr als 1500 Doppelzentner 
Malz geschroten, so wird die Genehmigung an die Bedingung geknüpft, daß die Mühle 
mit einer zugelassenen selbstthätigen Wägevorrichtung auszustatten ist. 
Bestehende Privatmalzmühlen sind mit einer solchen Wägevorrichtung zu versehen, 
sobald auf denselben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in zwei aufeinanderfolgenden 
Etatsjahren je mehr als 1500 Doppelzentner Malz geschroten wurden. 
Aus besonderen Gründen kann die Steuerbehörde von den Vorschriften des Abs. 2 
und 3 Ausnahmen zulassen.
	        
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