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6. Anusübung der Kontrolle.
Revision der Gewerbegelasse.
Art. 35.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Gewerbegelasse der Bierbrauereien, wie nament-
lich Braustätten, Kühlen, Gärkeller (mit Ausschluß der Lagerkeller) und der öffentlichen
Mühlen, die Privatmalzmühlen und die zum Schroten von Malz benützbaren Vorricht-
ungen der Bierbrauer, sowie diejenigen Betriebe, in welchen Malz zu stenerfreien
Zwecken verwendet wird, zu visitiren. Insbesondere sind dieselben berechtigt, die zum
Abwägen des Malzes bestimmten Waagen und Gewichte zu prüfen und erforderlichen-
falls deren Richtigstellung zu veranlassen, das in der Mühle befindliche oder an den Be-
stimmungsort zurückgebrachte Malz nachwägen zu lassen, sowie die Menge und Stärke
der Bierwürze aufzunehmen.
Den Steuerbeamten müssen die in Abs. 1 genannten Näume, solunge in denselben
gearbeitet wird, jederzeit, außerdem aber von Morgens 5 Uhr bis Abends 8 Uhr zugänglich
sein, und es dürfen keine Einrichtungen oder Vorkehrungen getroffen werden, welche die
Ausübung der Kontrolle erschweren oder verhindern, insbesondere dürfen diejenigen Ge-
schäftsräume, in welchen gearbeitet wird, nicht verschlossen sein.
Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten oder
leisten zu lassen und die Materialien und Geräthschaften zur Verfügung zu stellen, welche
für die Visitation erforderlich sind.
Kontrollekosten.
Art. 36.
Wenn im Interesse eines Steuer= oder Kontrollepflichtigen eine besondere Kontrolle
nothwendig wird, kann die Steuerverwaltung entsprechenden Kostenersatz verlangen.
III. Strafbestimmungen.
Verbotswidrige Verwendung von Surrogaten.
Art. 37.
Wer zur Bereitung von Bier wissentlich statt Darr= oder Luftmalz oder Hopfen
Stoffe irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz verwendet, hat eine Geldstrafe von
30 bis 10 000 -¾ verwirkt.