Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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6. Anusübung der Kontrolle. 
Revision der Gewerbegelasse. 
Art. 35. 
Die Steuerbeamten sind befugt, die Gewerbegelasse der Bierbrauereien, wie nament- 
lich Braustätten, Kühlen, Gärkeller (mit Ausschluß der Lagerkeller) und der öffentlichen 
Mühlen, die Privatmalzmühlen und die zum Schroten von Malz benützbaren Vorricht- 
ungen der Bierbrauer, sowie diejenigen Betriebe, in welchen Malz zu stenerfreien 
Zwecken verwendet wird, zu visitiren. Insbesondere sind dieselben berechtigt, die zum 
Abwägen des Malzes bestimmten Waagen und Gewichte zu prüfen und erforderlichen- 
falls deren Richtigstellung zu veranlassen, das in der Mühle befindliche oder an den Be- 
stimmungsort zurückgebrachte Malz nachwägen zu lassen, sowie die Menge und Stärke 
der Bierwürze aufzunehmen. 
Den Steuerbeamten müssen die in Abs. 1 genannten Näume, solunge in denselben 
gearbeitet wird, jederzeit, außerdem aber von Morgens 5 Uhr bis Abends 8 Uhr zugänglich 
sein, und es dürfen keine Einrichtungen oder Vorkehrungen getroffen werden, welche die 
Ausübung der Kontrolle erschweren oder verhindern, insbesondere dürfen diejenigen Ge- 
schäftsräume, in welchen gearbeitet wird, nicht verschlossen sein. 
Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten oder 
leisten zu lassen und die Materialien und Geräthschaften zur Verfügung zu stellen, welche 
für die Visitation erforderlich sind. 
Kontrollekosten. 
Art. 36. 
Wenn im Interesse eines Steuer= oder Kontrollepflichtigen eine besondere Kontrolle 
nothwendig wird, kann die Steuerverwaltung entsprechenden Kostenersatz verlangen. 
III. Strafbestimmungen. 
Verbotswidrige Verwendung von Surrogaten. 
Art. 37. 
Wer zur Bereitung von Bier wissentlich statt Darr= oder Luftmalz oder Hopfen 
Stoffe irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz verwendet, hat eine Geldstrafe von 
30 bis 10 000 -¾ verwirkt.
	        
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