Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung der noch vorhandenen Zusatz= oder Ersatz- 
stoffe und ihrer Umschließung zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Beschuldigten 
gehören oder nicht. Das Eigenthum an den der Einziehung unterliegenden Sachen geht 
in dem Augenblick, in welchem dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den 
Staat über und kann nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Ansprüche 
aus dem Eigenthum gegen den Besitzer verfolgt werden. 
Kann die Beschlagnahme aus thatsächlichen Gründen nicht- vollzogen werden, oder 
sind die Sachen vor dem Vollzug der Beschlagnahme in das Eigenthum und in den Be- 
sitz eines in gutem Glauben befindlichen Dritten übergegangen, so ist auf Erlegung des 
Werths der Sachen, und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geld- 
summe von 30 J( bis 3000 ¼¾ zu erkennen. 
Diese Strafen sind auch dann schon verwirkt, wenn die Stoffe, deren Verwendung ver- 
boten ist, in irgend eine unter Steuerkontrolle stehende Räumlichkeit eingebracht worden sind. 
Verbotswidrige Verwendung von anderem als Gerstenmalz. 
6 Art. 38. 
Mit Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 J/ wird ohne Rücksicht auf die etwa verwirkte 
Strafe der Steuergefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 
43 bestraft, wer zur Bereitung von untergärigem Bier anderes Malz als Gerstenmalz 
verwendet. 
Gefährdung der Malzsteuer. 
Art. 39. 
Wer es unternimmt, die Malzsteuer zu hinterziehen, oder einen Nachlaß oder eine 
Rückvergütung derselben zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur in geringerem 
Maße zu beanspruchen waren, macht sich einer Steuergefährdung schuldig. 
Einzelne Fälle der Steuergefährdung- 
Art. 40. 
Einer Gefährdung der Malzsteuer macht sich insbesondere schuldig, wer wissentlich 
1) Malz ohne den vorschriftsmäßigen Malzschein oder in einer Menge, welche die in dem 
Malzschein angegebene Menge um mehr als 5% übersteigt, in eine Mühle einbringt;
	        
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