Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bierbrauereien,  welche  im  Vorjahre  nicht  im  Betriebe  waren,  oder  in  welchen  im  Vorjahre
  mehr  als  500  dz  Malz  verwendet  wurden,  für  die  aber  jetzt  der  Anspruch  auf
Berechnung  der  Steuer  mit  70%  des  normalen  Satzes  erhoben  wird,  hat  das  Bezirkssteueramt
  darüber  zu  entscheiden,  welcher  Steuersatz  vorläufig  anzuwenden  ist.

Am  Schluß  des  Rechnungsjahres  wird  bei  jedem  Steuerpflichtigen  festgestellt,  ob
die  berechnete  Steuer  der  steuerpflichtigen  Gesammtmalzmenge  entspricht.

Bei  der  Feststellung  der  steuerpflichtigen  Gesammtmalzmenge  einer  Bierbrauerei  ist
dasjenige  Malz,  welches  in  geschrotenem  Zustand  an  Dritte  abgegeben  wurde,  nicht  in
Abzug  zu  bringen.  Das  aus  Staaten  des  deutschen  Zollgebiets  oder  aus  dem  Zoll-Ausland
  in  geschrotenem  Zustande  eingeführte,  zur  Bierbereitung  verwendete  Malz  bleibt
bei  der  Steuerberechnung  nach  Art.  7  Abs.  2  außer  Betracht,  es  wird  dagegen  bei  der
Feststellung  der  in  Art.  7  Abs.  3  genannten  Malzmenge  mitgerechnet.

Von  der  für  eine  Bierbrauerei  in  einem  Rechnungsjahr  geschrotenen  und  zur  Malzsteuer
  angeschriebenen  Gesammtmalzmenge  kommen  in  Abzug  diejenigen  Malzmengen,  von
welchen  auf  Grund  des  Art.  11  des  Gesetzes  die  Malzsteuer  nachgelassen  oder  zurückvergütet
  wird.  Der  Rest  bildet  die  steuerpflichtige  Gesammtmalzmenge  der  betreffenden
Bierbrauerei.

Wenn  in  einem  Rechnungsjahr  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Brauereiunternehmers
eintritt,  so  ist  für  die  Stenersätze,  welche  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahr  anzuwenden
sind,  die  gesammte  in  der  betreffenden  Brauerei  verwendete,  nach  Art.  7  des  Gesetzes  und
nach  dem  Vorstehenden  zu  berechnende  Malzmenge  entscheidend.

Werden  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  zwei  oder  mehrere  Brauereien  in  einer
Hand  vereinigt  und  sind  dieselben  nach  Art.  7  Abs.  4  als  eine  Brauerei  anzusehen,  so
ist  für  die  Zeit  vor  der  Vereinigung  die  in  der  einzelnen  Brauerei  verwendete  Malzmenge
der  getrennten  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen,  für  die  Zeit  nach  der  Vereinigung
ist  dagegen  die  in  den  vereinigten  Brauereien  zusammen  im  ganzen  Rechnungsjahr  verwendete
  Malzmenge  zusammenzurechnen  und  hienach  die  Steuer  anzusetzen.

Die  in  Art.  7  Abs.  4  genannte  Entfernung  von  5  km  ist  nach  der  Luftlinie  zu  messen.

Wer  in  der  Absicht,  Bier  nur  zum  eigenen  Bedarf  im  Haushalt  zu  bereiten,  auf
den  ermäßigten  Malzsteuersatz  Anspruch  erhebt,  hat  dies  bei  der  Einholung  des  ersten
Malzscheins  in  einem  Rechnungsjahr  dem  Ortssteuerbeamten  anzuzeigen.