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der ihm obliegenden Verrichtungen einen geeigneten Stellvertreter aufzustellen (freiwillige
Stellvertretung).
Im Falle der Inhaber des Betriebs an der Erfüllung der Verrichtungen verhindert
ist, ist er verpflichtet, einen Stellvertreter aufzustellen; auch ist alsdann das Bezirkssteuer-
amt befugt, die Aufstellung eines Stellvertreters anzuordnen (nothwendige Stellvertretung).
Dieser Fall liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Unternehmung von einer
minderjährigen oder aus anderen Gründen unter Vormundschaft stehenden Person, einer
juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder einem Verein betrieben wird, sowie in
denjenigen Fällen, wenn der Betriebsinhaber häufig abwesend oder aus andern Gründen
au der Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen verhindert ist.
Von der Aufstellung eines Stellvertreters ist dem Bezirkssteueramt schriftlich oder
zu Protokoll Anzeige zu machen und damit der Nachweis zu verbinden, daß der aufge-
stellte Stellvertreter zur ordnungsmäßigen Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen
geeignet ist.
Wenn ein Kontrollepflichtiger der von dem Bezirkssteueramt ertheilten Auflage wegen
Aufstellung eines Stellvertreters nicht entspricht und demselben deshalb auf Grund von
Art. 13 Abs. 4 die Abgabe eines Malzscheins oder die Ertheilung eines Mühleregisters
verweigert oder das ertheilte Mühleregister zurückgezogen wird, so ist demselben schriftlich
von der getroffenen Verfügung Kenntniß zu geben.
Zu Art. 14 des Gesetzes.
Zugelassene Malzmühlen.
S. 17.
Ob eine bestimmte Mühle als eine öffentliche Mühle in dem Sinne anzusehen ist,
daß sie im Falle ihrer Benützung zum Mahlzschroten den Vorschriften für öffentliche
Malzmühlen zu unterstellen oder ob sie unter die Privatmalzmühlen zu rechnen ist,
entscheidet im Zweifelsfalle das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte
Steuern.
Die Steuerverwaltung ist berechtigt, die Ausfolge eines Mühleregisterformulars an
den Inhaber einer öffentlichen Mühle zu verweigern, bezw. das ausgefolgte Formular
zurückzuziehen, wenn derselbe sich weigert oder nicht im Stande ist, die dem Inhaber
einer öffentlichen Malzmühle obliegenden Verrichtungen vorschriftsmäßig vorzunehmen.