Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der ihm obliegenden Verrichtungen einen geeigneten Stellvertreter aufzustellen (freiwillige 
Stellvertretung). 
Im Falle der Inhaber des Betriebs an der Erfüllung der Verrichtungen verhindert 
ist, ist er verpflichtet, einen Stellvertreter aufzustellen; auch ist alsdann das Bezirkssteuer- 
amt befugt, die Aufstellung eines Stellvertreters anzuordnen (nothwendige Stellvertretung). 
Dieser Fall liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Unternehmung von einer 
minderjährigen oder aus anderen Gründen unter Vormundschaft stehenden Person, einer 
juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder einem Verein betrieben wird, sowie in 
denjenigen Fällen, wenn der Betriebsinhaber häufig abwesend oder aus andern Gründen 
au der Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen verhindert ist. 
Von der Aufstellung eines Stellvertreters ist dem Bezirkssteueramt schriftlich oder 
zu Protokoll Anzeige zu machen und damit der Nachweis zu verbinden, daß der aufge- 
stellte Stellvertreter zur ordnungsmäßigen Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen 
geeignet ist. 
Wenn ein Kontrollepflichtiger der von dem Bezirkssteueramt ertheilten Auflage wegen 
Aufstellung eines Stellvertreters nicht entspricht und demselben deshalb auf Grund von 
Art. 13 Abs. 4 die Abgabe eines Malzscheins oder die Ertheilung eines Mühleregisters 
verweigert oder das ertheilte Mühleregister zurückgezogen wird, so ist demselben schriftlich 
von der getroffenen Verfügung Kenntniß zu geben. 
Zu Art. 14 des Gesetzes. 
Zugelassene Malzmühlen. 
S. 17. 
Ob eine bestimmte Mühle als eine öffentliche Mühle in dem Sinne anzusehen ist, 
daß sie im Falle ihrer Benützung zum Mahlzschroten den Vorschriften für öffentliche 
Malzmühlen zu unterstellen oder ob sie unter die Privatmalzmühlen zu rechnen ist, 
entscheidet im Zweifelsfalle das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte 
Steuern. 
Die Steuerverwaltung ist berechtigt, die Ausfolge eines Mühleregisterformulars an 
den Inhaber einer öffentlichen Mühle zu verweigern, bezw. das ausgefolgte Formular 
zurückzuziehen, wenn derselbe sich weigert oder nicht im Stande ist, die dem Inhaber 
einer öffentlichen Malzmühle obliegenden Verrichtungen vorschriftsmäßig vorzunehmen.
	        
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