Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der  ihm  obliegenden  Verrichtungen  einen  geeigneten  Stellvertreter  aufzustellen  (freiwillige
Stellvertretung).

Im  Falle  der  Inhaber  des  Betriebs  an  der  Erfüllung  der  Verrichtungen  verhindert
ist,  ist  er  verpflichtet,  einen  Stellvertreter  aufzustellen;  auch  ist  alsdann  das  Bezirkssteueramt
  befugt,  die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  anzuordnen  (nothwendige  Stellvertretung).
Dieser  Fall  liegt  namentlich  dann  vor,  wenn  die  betreffende  Unternehmung  von  einer
minderjährigen  oder  aus  anderen  Gründen  unter  Vormundschaft  stehenden  Person,  einer
juristischen  Person,  einer  Handelsgesellschaft  oder  einem  Verein  betrieben  wird,  sowie  in
denjenigen  Fällen,  wenn  der  Betriebsinhaber  häufig  abwesend  oder  aus  andern  Gründen
au  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verrichtungen  verhindert  ist.

Von  der  Aufstellung  eines  Stellvertreters  ist  dem  Bezirkssteueramt  schriftlich  oder
zu  Protokoll  Anzeige  zu  machen  und  damit  der  Nachweis  zu  verbinden,  daß  der  aufgestellte
  Stellvertreter  zur  ordnungsmäßigen  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verrichtungen
geeignet  ist.

Wenn  ein  Kontrollepflichtiger  der  von  dem  Bezirkssteueramt  ertheilten  Auflage  wegen
Aufstellung  eines  Stellvertreters  nicht  entspricht  und  demselben  deshalb  auf  Grund  von
Art.  13  Abs.  4  die  Abgabe  eines  Malzscheins  oder  die  Ertheilung  eines  Mühleregisters
verweigert  oder  das  ertheilte  Mühleregister  zurückgezogen  wird,  so  ist  demselben  schriftlich
von  der  getroffenen  Verfügung  Kenntniß  zu  geben.

Zu  Art.  14  des  Gesetzes.
Zugelassene  Malzmühlen.
S.  17.

Ob  eine  bestimmte  Mühle  als  eine  öffentliche  Mühle  in  dem  Sinne  anzusehen  ist,
daß  sie  im  Falle  ihrer  Benützung  zum  Mahlzschroten  den  Vorschriften  für  öffentliche
Malzmühlen  zu  unterstellen  oder  ob  sie  unter  die  Privatmalzmühlen  zu  rechnen  ist,
entscheidet  im  Zweifelsfalle  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern.

Die  Steuerverwaltung  ist  berechtigt,  die  Ausfolge  eines  Mühleregisterformulars  an
den  Inhaber  einer  öffentlichen  Mühle  zu  verweigern,  bezw.  das  ausgefolgte  Formular
zurückzuziehen,  wenn  derselbe  sich  weigert  oder  nicht  im  Stande  ist,  die  dem  Inhaber
einer  öffentlichen  Malzmühle  obliegenden  Verrichtungen  vorschriftsmäßig  vorzunehmen.