579
triebe, welche Malz zu steuerfreien Zwecken verwenden und kein Bier bereiten, das Stener-
kollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, in jederzeit widerruflicher Weise
genehmigen, falls ein dringendes Bedürfniß hiefür vorliegt und die Interessen einer
wirksamen Steuerkontrolle nicht gefährdet erscheinen. Macht die Gestattung einer solchen
Ausnahme besondere Kontrollemaßregeln nothwendig, so ist der Kontrollepflichtige kosten-
ersatzpflichtig.
Wegen des Verfahrens im Falle des Verlusts eines Malzscheins vergl. §. 25.
Zu Art. 18 des Gesetzes.
Giltigkeitsdauer des Malzscheins.
S. 21.
Der Malhschein ist auf denjenigen Tag als Giltigkeitstag auszustellen, an welchem
er eingeholt wird. Zur Schrotung auf Privatmalzmühlen mit selbstthätiger Wägevor-
richtung kann der Malzschein schon an dem dem Giltigkeitstage vorhergehenden Werktage
eingeholt werden.
Zu Art. 19 des Gesetzes.
Schrotung von Malz zu steuerfreien Zwecken.
§. 22.
Ist in einem Betrieb, welcher Malz zu steuerfreien Zwecken verarbeitet, neben einer
Privatmalzmühle ein Mahlgang für ungemälztes Getreide aufgestellt, so ist an dem
letzteren eine von der Stenerverwaltung genehmigte Kontrolle-Vorrichtung anzubringen,
welche das heimliche Schroten von Malz unmöglich macht.
Wenn zu steuerfreien Zwecken bestimmtes Malz mit ungemälztem Getreide oder
andern Stoffen vermischt zur Mühle gebracht wird, so sind bei Einholung des Malz-
scheins die gemischten Stoffe im einzelnen nach Gewicht und Art zu bezeichnen, wird die
Mischung erst in der Mühle vorgenommen, so hat der Kontrollepflichtige außerdem die
Zahl der für das Malz und der für die anderen Stoffe verwendeten Säcke anzugeben.
Wer geschrotenes Malz zu Viehfutter verwenden will, hat solches in Gegenwart des
Ortssteuerbeamten mit andern zu Viehfutter bestimmten von der Steuerbehörde zu be-
zeichnenden Stoffen so zu vermengen, daß es zur Bierbereitung untauglich wird.
Zum Zweck der Verwendung von Malz zur Essigbereitung ist die aus dem Malz
hergestellte Würze mit Essig zu denaturiren.