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neuer Malzschein ausgestellt ist, darf das Malz nicht von der Mühle verabfolgt oder
abgeführt werden.
In den in Abs. 1—3 bezeichneten Fällen tritt der neue Malzschein ganz an die
Stelle des ersten und es ist derselbe sowohl von dem Mühleinhaber mit den vorgeschriebenen
Einträgen zu versehen, als auch nach der Rückkunft des Malzes von demjenigen, auf
dessen Namen er lautet, dem Ortssteuerbeamten unter geeigneter Erläuterung zuzustellen.
Tritt der Verlust des Malzscheins nach der Abfuhr des Malzes von der Mühle
ein, so hat hievon derjenige, auf dessen Namen er lautet, sogleich bei der Ankunft des
Malzes am Bestimmungsort dem Ortssteuerbeamten Anzeige zu machen.
Neben Beachtung der vorstehenden Vorschriften haben diejenigen Kontrollepflichtigen,
welche ein Brauregister oder ein dessen Stelle vertretendes Kontrolleregister zu führen
haben, sowie die Mühleinhaber in ihren bezüglichen Registern geeignete Vormerkung über
den eingetretenen Verlust zu machen.
Zu Art. 22 des Gesetzes.
Mühleregister.
8. 26.
Die Inhaber von öffentlichen Malzmühlen haben das für sie bestimmte Mühleregisterformular
bei dem Ortssteuerbeamten in Empfang zu nehmen.
Das Mühleregister ist unter Beachtung des Vordrucks auf demselben nach näherer
Weisung des Bezirkssteueramts entweder monatlich oder vierteljährlich zu führen und im
Mühlelokal an einer den Steuerbeamten jederzeit zugänglichen Stelle sorgfältig aufzubewahren.
Am Schlusse der Registerperiode hat der Mühleinhaber das Mühleregister abzuschließen,
die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in demselben zu beurkunden
und das Register dem Ortssteuerbeamten spätestens am zweiten Werktage des auf die
Registerperiode folgenden Monats zu übergeben. Nach Ablauf dieser Frist kann das
Register durch den Ortssteuerbeamten abgeholt werden; der Kontrollepflichtige ist in diesem
Falle zum Ersatze der durch die Abholung entstehenden Kosten (§. 10) verpflichtet.
Vor Rückgabe des vorschriftsmäßig abgeschlossenen und beurkundeten Mühleregisters
wird dem Mühleinhaber ein neues Registerformular nicht ausgefolgt und ein Malzschein