Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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neuer  Malzschein  ausgestellt  ist,  darf  das  Malz  nicht  von  der  Mühle  verabfolgt  oder
abgeführt  werden.

In  den  in  Abs.  1—3  bezeichneten  Fällen  tritt  der  neue  Malzschein  ganz  an  die
Stelle  des  ersten  und  es  ist  derselbe  sowohl  von  dem  Mühleinhaber  mit  den  vorgeschriebenen
Einträgen  zu  versehen,  als  auch  nach  der  Rückkunft  des  Malzes  von  demjenigen,  auf
dessen  Namen  er  lautet,  dem  Ortssteuerbeamten  unter  geeigneter  Erläuterung  zuzustellen.

Tritt  der  Verlust  des  Malzscheins  nach  der  Abfuhr  des  Malzes  von  der  Mühle
ein,  so  hat  hievon  derjenige,  auf  dessen  Namen  er  lautet,  sogleich  bei  der  Ankunft  des
Malzes  am  Bestimmungsort  dem  Ortssteuerbeamten  Anzeige  zu  machen.

Neben  Beachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  haben  diejenigen  Kontrollepflichtigen,
welche  ein  Brauregister  oder  ein  dessen  Stelle  vertretendes  Kontrolleregister  zu  führen
haben,  sowie  die  Mühleinhaber  in  ihren  bezüglichen  Registern  geeignete  Vormerkung  über
den  eingetretenen  Verlust  zu  machen.

Zu  Art.  22  des  Gesetzes.
Mühleregister.
8.  26.

Die  Inhaber  von  öffentlichen  Malzmühlen  haben  das  für  sie  bestimmte  Mühleregisterformular
  bei  dem  Ortssteuerbeamten  in  Empfang  zu  nehmen.

Das  Mühleregister  ist  unter  Beachtung  des  Vordrucks  auf  demselben  nach  näherer
Weisung  des  Bezirkssteueramts  entweder  monatlich  oder  vierteljährlich  zu  führen  und  im
Mühlelokal  an  einer  den  Steuerbeamten  jederzeit  zugänglichen  Stelle  sorgfältig  aufzubewahren.


Am  Schlusse  der  Registerperiode  hat  der  Mühleinhaber  das  Mühleregister  abzuschließen,
  die  Nichtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Einträge  in  demselben  zu  beurkunden
und  das  Register  dem  Ortssteuerbeamten  spätestens  am  zweiten  Werktage  des  auf  die
Registerperiode  folgenden  Monats  zu  übergeben.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  kann  das
Register  durch  den  Ortssteuerbeamten  abgeholt  werden;  der  Kontrollepflichtige  ist  in  diesem
Falle  zum  Ersatze  der  durch  die  Abholung  entstehenden  Kosten  (§.  10)  verpflichtet.

Vor  Rückgabe  des  vorschriftsmäßig  abgeschlossenen  und  beurkundeten  Mühleregisters
wird  dem  Mühleinhaber  ein  neues  Registerformular  nicht  ausgefolgt  und  ein  Malzschein