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auf seine Mühle nicht ausgestellt. Solange kein Mühleregister in der Mühle aufgelegt
ist, darf von dem Mühleinhaber kein Malz angenommen werden.
Inhaber von öffentlichen Mühlen, welche kein Malz zur Schrotung annehmen wollen,
haben ein Mühleregister nicht zu führen.
Fortsetzung.
Belohnung des Müllers.
S. 27.
Der Inhaber einer öffentlichen Malzmühle erhält für das Nachwägen des Malzes
und für die Register= und Kontrolleführung aus der Staatskasse eine Belohnung von
10 § von jedem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes (Bruttogewicht), das auf der
Mühle geschroten wird.
Auf diese Belohnung haben nur die Inhaber von in Württemberg gelegenen öffentlichen
Malzmühlen Anspruch.
Zu Art. 23 des Gesetzes.
Annahme und Nachwägen des Malzes.
F. 28.
Der Mühleinhaber darf mit dem Schroten nicht beginnen, ehe er die ganze zur
Schrotung bestimmte Malzmenge gewogen hat.
Findet der Mühleinhaber beim Nachwägen des Malzes in der Mühle ein Mindergewicht
gegenüber dem im Malzschein eingetragenen Gewicht, so kann er behufs amtlicher
Feststellung desselben den Ortsstenerbeamten herbeirufen (vergl. hiezu Art. 8 Abfk. 3
des Gesetzes).
Zu Art. 24 des Gesetzes.
Schroten und Abfuhr des Malzes.
§. 29.
Das Malz ist regelmäßig alsbald nach der Ankunft in der Mühle zu schroten und
nach der Schrotung sofort aus der Mühle abzuführen. Jedenfalls ist das Malz an dem
Tage, an welchem es zur Mühle kommt, auch von da wieder zurückzubringen. Ist dies
wegen verspäteter Ankunft des Malzes in der Mühle oder in Folge eines unabwendbaren
Zufalls nicht möglich, so ist hievon unter Angabe des Grundes im Mihleregister und
im Malzschein Vormerkung zu machen.