Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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auf  seine  Mühle  nicht  ausgestellt.  Solange  kein  Mühleregister  in  der  Mühle  aufgelegt
ist,  darf  von  dem  Mühleinhaber  kein  Malz  angenommen  werden.

Inhaber  von  öffentlichen  Mühlen,  welche  kein  Malz  zur  Schrotung  annehmen  wollen,
haben  ein  Mühleregister  nicht  zu  führen.

Fortsetzung.
Belohnung  des  Müllers.
S.  27.

Der  Inhaber  einer  öffentlichen  Malzmühle  erhält  für  das  Nachwägen  des  Malzes
und  für  die  Register=  und  Kontrolleführung  aus  der  Staatskasse  eine  Belohnung  von
10  §  von  jedem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes  (Bruttogewicht),  das  auf  der
Mühle  geschroten  wird.

Auf  diese  Belohnung  haben  nur  die  Inhaber  von  in  Württemberg  gelegenen  öffentlichen
  Malzmühlen  Anspruch.

Zu  Art.  23  des  Gesetzes.
Annahme  und  Nachwägen  des  Malzes.
F.  28.

Der  Mühleinhaber  darf  mit  dem  Schroten  nicht  beginnen,  ehe  er  die  ganze  zur
Schrotung  bestimmte  Malzmenge  gewogen  hat.

Findet  der  Mühleinhaber  beim  Nachwägen  des  Malzes  in  der  Mühle  ein  Mindergewicht
  gegenüber  dem  im  Malzschein  eingetragenen  Gewicht,  so  kann  er  behufs  amtlicher
Feststellung  desselben  den  Ortsstenerbeamten  herbeirufen  (vergl.  hiezu  Art.  8  Abfk.  3
des  Gesetzes).

Zu  Art.  24  des  Gesetzes.
Schroten  und  Abfuhr  des  Malzes.
§.  29.

Das  Malz  ist  regelmäßig  alsbald  nach  der  Ankunft  in  der  Mühle  zu  schroten  und
nach  der  Schrotung  sofort  aus  der  Mühle  abzuführen.  Jedenfalls  ist  das  Malz  an  dem
Tage,  an  welchem  es  zur  Mühle  kommt,  auch  von  da  wieder  zurückzubringen.  Ist  dies
wegen  verspäteter  Ankunft  des  Malzes  in  der  Mühle  oder  in  Folge  eines  unabwendbaren
Zufalls  nicht  möglich,  so  ist  hievon  unter  Angabe  des  Grundes  im  Mihleregister  und
im  Malzschein  Vormerkung  zu  machen.