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für Zölle und indirekte Steuern, in jeder Zeit widerruflicher Weise ertheilen, falls ein
dringendes Bedürfniß hiefür vorliegt und die Interessen einer wirksamen Steuerkontrolle
nicht gefährdet erscheinen. Für einzelne Nothfälle kann diese Genehmigung auch der Orts-
steuerbeamte ertheilen. Der schriftliche Nachweis der ertheilten Erlaubniß ist bei dem
Mühleregister aufzubewahren.
Für die Kontrollirung in den Fällen des Abs. 1 ist der Mühleinhaber kostenersatzpflichtig.
Zu Art. 32 des Gesetzes.
Privatmalzmühlen mit sellthätiger Wägevorrichtung.
Das Finanzministerium setzt fest, 9 2 von selbstthätigen Wägevorrichtungen
zugelassen werden.
Die selbstthätigen Wägevorrichtungen müssen vor ihrer Benützung mit der Maßgabe,
daß für die Steuerberechnung das von dem Zählwerk angezeigte Gewicht entscheidend ist,
vorschriftsmäßig geeicht und verprobt werden.
Die Eichung ist nach den bestehenden Vorschriften periodisch zu wiederholen; die
Kosten dieser periodischen Eichungen hat der Mühleinhaber zu tragen. Außerdem werden
die selbstthätigen Wägevorrichtungen von dem Steueraufsichtspersonal wiederholten Ver-
probungen unterworfen. Zeigt sich bei einer Eichung oder einer Verprobung, daß die
selbstthätige Wägevorrichtung, das Gewicht der durchgelaufenen Malzmenge nicht richtig
anzeigt, so ist die Weiterbenützung der Wägevorrichtung zu untersagen und es ist dem
Mühleinhaber zur Instandsetzung derselben von dem Bezirkssteueramt ein Termin bis zu
einem Monat zu geben. Die Benützung der Mühle unter den für Privatmalzmühlen
ohne selbstthätige Wägevorrichtungen geltenden Vorschriften kann von dem Bezirkssteuer-
amt auf die Dauer eines Monats gestattet werden. Soll die Mühle noch länger als
Privatmalzmühle ohne selbstthätige Wägevorrichtung benützt werden, so entscheidet das
Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern. Handelt es sich hiebei um
eine Privatmalzmühle, welche nach Art. 28 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes mit einer selbst-
thätigen Wägevorrichtung ausgestattet sein muß, oder macht die Kontrollirung der Mühle,
weil deren Einrichtung den für Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung
gegebenen Vorschriften (z. B. wegen mangelnder Verschließbarkeit der Kaue) nicht ent-
spricht, besondere Maßregeln nothwendig, so ist der Mühleinhaber kostenersatzpflichtig.