Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die zu den Würzeaufnahmen erforderlichen Saccharometer stellt bis auf Weiteres 
die Steuerverwaltung. Von den Inhabern der Betriebe mit mehr als 1u000 dz jährlicher 
Malzverwendung kann das Bezirkssteueramt verlangen, daß sie einen amtlich geeichten 
Sachharometer auf eigene Kosten anschaffen und für das Steueraufsichtspersonal bereit 
halten. 
Zu Art. 36 des Gesetzes. 
Kontrallekosten. 
S. 40. 
Soweit von den Kontrollepflichtigen Ersatz für die Kontrollekosten zu leisten ist, 
wird von denselben für die Zeitversäumniß eines Beamten oder Bediensteten einschließlich 
der auf den Hin= und Rückweg verwendeten Zeit eine Gebühr von 40 J für 1 Stunde 
oder weniger erhoben. Beträgt die Zeitversäumniß mehr als 1 Stunde, so werden für 
jede weitere Viertelstunde oder einen Theil derselben 10 H erhoben. 
Wird eine Abfertigung oder Kontrollehandlung, für welche an sich Kontrollekostenersatz 
nicht zu leisten wäre, auf Wunsch des Kontrollepflichtigen außerhalb der in §. 1 Abs. 4 
genannten Zeit vorgenommen, so kommt die vorbezeichnete Gebühr zur Erhebung. 
Wird eine Abfertigung oder Kontrollehandlung, für welche ein Kontrollekostenersatz 
zu leisten ist, auf Wunsch des Kontrollepflichtigen außerhalb der in §. 1 Abs. 4 genannten 
Zeit vorgenommen, so wird die vorbezeichnete Gebühr auf das Doppelte erhöht. 
Strafen. 
S. 41. 
Zuwiderhandlungen gegen die in den 88. 20, 22, 24—26, 28, 20, 34, 38 und 39 
der gegenwärtigen Verfügung gegebenen Vorschriften unterliegen der in Art. 51 des 
Gesetzes angedrohten Strafe. 
Stuttgart, den 5. Juli 1900. 
Zeyer.
	        
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