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Konzessionsurkunde
für die
Nebeneisenbahnen von Reutlingen nach Gönningen und von Nalen
über Neresheim nach Ballmertshofen.
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
7. Juli d. Is. wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend
den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb von an die Staatsbahn
anschließenden Nebeneisenbahnen für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr zwischen
Reutlingen und Gönningen, sowie zwischen Aalen—Neresheim und Ballmertshofen der
Aktiengesellschaft „Badische Lokaleisenbahnen“ zu Karlsruhe unter den nachstehenden Be-
dingungen ertheilt.
S. 1.
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes-
gesetzen ohne Weiteres unterworfen.
*ie
Für die Ausführung der Linien von Reutlingen nach Gönningen und von Aalen
nach Ballmertshofen gewährt der Staat der Gesellschaft einen einmaligen unverzinslichen
und nicht rückzahlbaren Beitrag und zwar:
1) für die Bahn von Neutlingen nach Gönningen 15000 ¾ für das Kilometer
Bahnlänge,
2) für die Bahn Aalen—Neresheim —Ballmertshofen neben einem im Höchstbetrag
von 60000 ¾ zu bemessenden Beitrag zu den Kosten der Einführungsanlagen
auf dem Bahnhofe in Aalen 20000 /¾ für das Kilometer Bahnlänge der Strecke
Aalen—Neresheim.
Der Staatsbeitrag kommt erst nach Vollendung des Baues, und zwar für jede
Bahn unmittelbar nach erfolgter Betriebseröffnung zur Auszahlung.
S. 3.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, zum Zwecke des Baus und Betriebs der vorbezeich-
neten Linien eine Zweigniederlassung in Stuttgart zu errichten, deren Vorstand die
Gesellschaft gegenüber dem Staat in jeder Hinsicht zu vertreten hat.