Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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liegt;  die  Veranlagung  geschieht  alsdann  von  dem  Beginne  des  Monats  ab,  der
auf  den  Zeitraum  folgt,  für  welchen  dieser  Abschluß  gemacht  ist.

10.
Dem  Einkommen  eines  nach  9  1  Nr.  1  bis  3  Steuerpflichtigen  wird  das
in  Preußen  steuerpflichtige  Einkommen  seiner  Ehefrau  hinzugerechnet.
Selbständig  werden  Ehefrauen  nur  veranlagt,  wenn  sie  dauernd  von  dem
Ehemanne  getrennt  leben,  oder  ihre  Steuerpflicht  nur  nach  §  2  begründet  ist.

B.  Besondere  Vorschriften.

a.  Einkommen  aus  Kapitalvermögen.
§  11.

Als  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  gelten:  Jinsen,  Renten  und  geldwerte
  Vorteile  aus  Kapitalforderungen  jeder  Art,  soweit  solche  Bezüge  nicht  bei
Landwirtschaft--,  Handel=  und  Gewerbetreibenden  behufs  Ausmittelung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  aus  Grundvermögen,  Pachtungen,  Handel  oder  Gewerbe
(§  12,  13)  als  Teile  des  Geschäftsertrags  in  Rechnung  zu  bringen  sind.

Mit  dieser  Maßgabe  gelten  als  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  insbesondere:


a)  Zinsen  aus  Anleihen  und  sonstigen  verzinslichen  Kapitalforderungen

sowie  aus  verzinslich  gewordenen  Zins-  und  anderen  Ausständen,

b)  Jinsen,  Gewinnanteile  und  Ausbeuten  von  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung,  stillen  Gesellschaften  (§  335  des
Handelsgesetzbuchs)  und  Gewerkschaften  und  die  Gewinnanteile  der
Kommanditisten  bei  den  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,

J)  Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen,  bei  denen  ein
hoberes  als  das  ursprünglich  gegebene  Kapital  zurückgewährt  wird,
einbegriffen  sind,

(1)  vereinnahmte  Gewinne  aus  der  zu  Spekulationszwecken  unternommenen
Veräuserung  von  Wertpapieren,  Forderungen,  Renten  usw.,  abziglich
etwaiger  Verluste  bei  derartigen  Geschäften.

b.  Einkommen  aus  Grundvermögen.
812.

Das  Einkommen  aus  Grundvermögen  umfaßt  die  Erträge  sämtlicher
Grundstucke,  welche  dem  Stererpflichtigen  eigentümlich  gehören,  oder  aus  denen
ihm  infolge  von  Berechtigungen  irgend  welcher  Art  ein  Einkommen  zufließt.
J

Von  Grundstücken,  welche  verpachtet  oder  vermietet  sind,  ist  der  Pachtoder
  Mietszins,  einerseits  unter  Hinzurechnung  der  dem  Pächter  beziehungsweise
Mieter  obliegenden  Natural=  und  sonstigen?  Nebenleistungen  sowie  der  dem  Verpächter