Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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wenn  besondere  Gründe  vorliegen,  wie  Dürftigkeit  des  Nachsuchenden,  Geringfügigkeit,
oder  kurze  Dauer  des  Betriebs.

2)  Von  der  Ermächtigung  zur  Unterlassung  oder  Zurücknahme  des  Sportelansatzes
wegen  Mittellosigkeit  der  Betheiligten  ist  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  die  den
Wandergewerbeschein  Nachsuchenden  auch  zur  Zahlung  des  Mindestbetrags  der  Sportel
die  Mittel  nicht  aufzubringen  vermögen.

Insbesondere  dürfen  gänzlich  erwerbsunfähige  Personen  durch  Nachsehen  der  Sporter
nicht  in  den  Stand  gesetzt  werden,  unter  dem  Vorwand  eines  Hausirhandels  lediglich  die
Mildthätigkeit  des  Publikums  in  Auspruch  zu  nehmen.

3)  Im  Falle  der  Beanstandung  eines  Druckschriftenverzeichnisses  ist  eine  Sportel
nach  Tarif  Nr.  79  Ziff.  4  erst  dann  anzusetzen,  wenn  dem  Gewerbetreibenden  gemäß
§.  54  Abs.  5  der  Ministerialverfügung  vom  9.  November  1883  unter  Bezeichnung  der
Bedenken  die  Vorlage  eines  die  beanstandeten  Schriften  nicht  enthaltenden  Verzeichnisses
anheimgegeben  worden,  derselbe  aber  hiezu  nicht  bereit  ist  und  demzufolge  die  Genehmigung
mittelst  schriftlichen  Bescheids  unter  Angabe  der  Gründe  versagt  wird.

4)  Bei  der  Ausdehnung  eines  gemeinsamen  Wandergewerbescheins  auf  einen
andern  Bezirk  ist  der  Sportelansatz  innerhalb  des  in  der  „Anmerkung  zu  Ziff.  1  und  2
der  Tarif-Nr.  79“  festgesetzten  Rahmens  so  zu  treffen,  daß  die  Sportel  nicht  höher  ist,
als  wenn  für  die  in  dem  gemeinsamen  Wandergewerbeschein  aufgeführten  Personen  Einzelscheine
  ausgedehnt  würden.

S.  23.
Zu  Nr.  83  Ziff.  I.  Wirthschaftskonzessions  sporteln.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Wirthschaftsbetrieb  oder  zum  Kleinhandel  mit
Branntwein  und  Spiritus  (3iff.  I  1  bis  3)  hat  das  Oberamt  nach  Vernehmung  des
Kameralamts  die  Höhe  der  Erlaubnißsportel  festzusetzen  und  den  Nachsuchenden  zu  deren
Hinterlegung  beim  Oberamt,  sofern  aber  die  Sportel  100  /  oder  mehr  beträgt,  zur
Hinterlegung  beim  Kameralamt  aufzufordern.

Bevor  dieser  Aufforderung  nachgekommen,  beziehungsweise  Bescheinigung  hierüber
von  dem  Kameralamt  übersendet  worden  ist,  darf  das  Oberamt  den  Beschluß  auf  Er.
theilung  der  Erlaubniß  nicht  eröffnen.

Wenn  im  Falle  der  Abweisung  des  Erlaubnißgesuches  der  Rekurs  eingelegt  wird,  so