Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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#-können besondere Zählbezirke gebildet, oder es können auch, wo dies angeht, mehrere 
Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt werden. Dagegen sollen Theile einer und 
derselben Parzelle nicht mit anderen Parzellen oder mit Theilen anderer Parzellen zu 
besonderen Zählbezirken verbunden werden. Größere Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, 
Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirke. 
S. 7. 
Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Männer auszuwählen. 
Ihre Thätigkeit ist ein unentgeltliches, im Interesse der Gemeinde ausgeübtes Ehren- 
amt. Soveit freiwillige Zähler in einer Gemeinde nicht zu finden sind, werden die 
Kosten für dieselben von der Gemeinde getragen. 
F. 8. 
Die Zähler sind vor dem Beginn des Aufnahmegeschäfts durch die Zählungs- 
kommission in ihre Geschäfte einzuleiten und für die richtige Besorgung verantwortlich 
zu machen. 
An jeden Zähler sind spätestens bis zum 25. November durch die Zählungskom- 
mission 
1) eine „Anweisung für den Zähler“, 
2) eine Kontrolliste, in welcher die vertheilten und wieder eingesammelten Haus- 
haltungslisten einzeln, sowie die Zahl der bewohnten oder hauptsächlich zu 
Wohnzwecken bestimmten Gebäude zu verzeichnen sind, 
3) eine hinreichende Anzahl von Haushaltungslisten auszufolgen, damit er sich 
auf das Zählgeschäft genügend vorbereiten kann. 
Der Zähler hat die Haushaltungslisten in der Zeit vom 27. bis 29. November von 
Haus zu Haus an die Haushaltungsvorstände zu vertheilen, und, nachdem sie ausgefüllt 
sind, in der Zeit vom 1. Dezember Mittags 12 Uhr bis 3. Dezember Abends wieder ein- 
zusammeln, an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit u. s. w. zu prüfen und die Er- 
gänzung etwaiger Lücken herbeizuführen. Nach erfolgter Prüfung und etwaiger Ergänzung 
hat er sie sammt der vollständig abgeschlossenen Kontrolliste spätestens am 5. Dezember 
der Zählungskommission zu übergeben. 
8§.9, 
Sogleich nach Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler hat die Zählungs- 
kommission beziehungsweise die Gemeindebehörde aus den Kontrollisten die Zahl der
	        
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