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#-können besondere Zählbezirke gebildet, oder es können auch, wo dies angeht, mehrere
Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt werden. Dagegen sollen Theile einer und
derselben Parzelle nicht mit anderen Parzellen oder mit Theilen anderer Parzellen zu
besonderen Zählbezirken verbunden werden. Größere Anstalten (Kasernen, Heilanstalten,
Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirke.
S. 7.
Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Männer auszuwählen.
Ihre Thätigkeit ist ein unentgeltliches, im Interesse der Gemeinde ausgeübtes Ehren-
amt. Soveit freiwillige Zähler in einer Gemeinde nicht zu finden sind, werden die
Kosten für dieselben von der Gemeinde getragen.
F. 8.
Die Zähler sind vor dem Beginn des Aufnahmegeschäfts durch die Zählungs-
kommission in ihre Geschäfte einzuleiten und für die richtige Besorgung verantwortlich
zu machen.
An jeden Zähler sind spätestens bis zum 25. November durch die Zählungskom-
mission
1) eine „Anweisung für den Zähler“,
2) eine Kontrolliste, in welcher die vertheilten und wieder eingesammelten Haus-
haltungslisten einzeln, sowie die Zahl der bewohnten oder hauptsächlich zu
Wohnzwecken bestimmten Gebäude zu verzeichnen sind,
3) eine hinreichende Anzahl von Haushaltungslisten auszufolgen, damit er sich
auf das Zählgeschäft genügend vorbereiten kann.
Der Zähler hat die Haushaltungslisten in der Zeit vom 27. bis 29. November von
Haus zu Haus an die Haushaltungsvorstände zu vertheilen, und, nachdem sie ausgefüllt
sind, in der Zeit vom 1. Dezember Mittags 12 Uhr bis 3. Dezember Abends wieder ein-
zusammeln, an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit u. s. w. zu prüfen und die Er-
gänzung etwaiger Lücken herbeizuführen. Nach erfolgter Prüfung und etwaiger Ergänzung
hat er sie sammt der vollständig abgeschlossenen Kontrolliste spätestens am 5. Dezember
der Zählungskommission zu übergeben.
8§.9,
Sogleich nach Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler hat die Zählungs-
kommission beziehungsweise die Gemeindebehörde aus den Kontrollisten die Zahl der