Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

665 
40. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 4. September 1900. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme einer Viehzählung in 
ürttemberg am 1. Dezember 1900. Vom 16. August 1900. — Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern, betreffend eine neue Ausgabe des Arzneibuchs des Deutschen Reichs. Vom 22. August 1900. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betrefend die Vornahme einer Viehzählung in Württemberg am I. Dezember 1900. 
Vom 16. August 1900. 
Nachdem der Bundesrath laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März d. J. 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 206 beziehungsweise 236 ff.) Bestimmungen 
für die Vornahme einer Viehzählung im Deutschen Reiche am 1. Dezember 1900 erlassen 
hat, wird zur Durchführung der Zählung in Württemberg Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Es ist die Zahl des in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1900 
in jedem Hause, Gehöft oder Anwesen nebst den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen 
Räumlichkeiten vorhandenen Viehs festzustellen. 
Die Aufnahme der Thiere mit Einschluß der Militärpferde hat mittelst der Haus- 
liste nach den daselbst bezeichneten Gattungen und Abtheilungen durch denjenigen, unter 
dessen unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung das Haus, Gehöft oder Anwesen steht, 
auch wenn derselbe nicht Eigenthümer des Viehs ist, zu geschehen, und zwar, wenn mehrere 
Haushaltungen in dem Haus, Gehöfte oder Anwesen sich befinden, für jede Haushaltung 
auf einer besonderen Zeile der Hausliste.
	        
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